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17-jährige ohne Führerschein verursacht Unfall: Kasko muss zahlen

17-jährige ohne Führerschein verursacht Unfall: Kasko muss zahlen

12. Mai 2021

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5 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Grundsätzlich ist der Kaskoversicherer bei Verletzung der Führerscheinklausel leistungsfrei. Ein aktuelles Urteil des OGH zeigt aber, dass es Ausnahmen gibt (OGH 7 Ob 49/21p, versdb 2021, 28).

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 12.05.2021

Der VN hatte mit dem beklagten Versicherer einen Vollkaskoversicherungsvertrag für seinen Pkw abgeschlossen.

In Art 7.2.1. der Bedingungen für die Vollkasko-Versicherung (AK1 2015) wurde bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs 2 VersVG vereinbart, dass der/die LenkerIn [...] in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzen muss, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird; die Leistungspflicht bleibt nach den Bedingungen jedenfalls gegenüber dem VN und anderen mitversicherten Personen als dem/der LenkerIn bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.

Die 17 Jahre alte Tochter des VN, die über keine gültige Lenkberechtigung verfügte, verursachte mit dem kaskoversicherten Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem ein Totalschaden eintrat.

Der Versicherer verweigerte wegen Verletzung der Führerscheinklausel (Obliegenheitsverletzung) die Leistung.

Der VN ging – ebenso wie Mutter, Schwester und eine Freundin – davon aus, dass seine Tochter über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt. Während er sich auf Urlaub befand, gab seine Tochter vor, zur praktischen Fahrprüfung – die erst nach bestandener Theorieprüfung absolviert werden kann – anzutreten, und antwortete auf die Frage des Vaters „bestanden“ mit „ja“.

Entscheidung des OGH:

Die Vorinstanzen erachteten den dem VN obliegenden Beweis, dass ihm das Fehlen der Lenkberechtigung seiner Tochter ohne sein Verschulden nicht erkennbar gewesen sei, sodass die Leistungspflicht des Versicherers bestehen bleibe, für erbracht. Der VN habe auf die Auskunft seiner Tochter vertrauen dürfen, dass sie die Führerscheinprüfung bestanden habe, auch wenn er sich nicht den Führerschein vorzeigen habe lassen. Das familiäre Verhältnis zwischen beiden sei intakt gewesen; er habe nicht vermuten müssen, dass sie ihn anlügen würde. Zur Zeit des angeblichen Antritts seiner Tochter zur praktischen Fahrprüfung habe er wegen der schweren Erkrankung seines Bruders, an der dieser auch wenige Tage später gestorben sei, seinen Urlaub vorzeitig abbrechen müssen, sodass ihm in dieser Ausnahmesituation nicht vorzuwerfen sei, dass er der Lenkberechtigung nicht noch mehr Aufmerksamkeit gewidmet habe. Zudem habe seine Tochter ihr gesamtes Umfeld – insbesondere auch ihre Schwester und eine Freundin – überzeugend getäuscht, über die Lenkberechtigung zu verfügen.

Zwar sind nach Ansicht des OGH an den Beweis der Schuldlosigkeit des VN strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist jene Sorgfalt, die nach der Lebenserfahrung unter den gegebenen Umständen von vernünftig und praktisch denkenden Menschen aufgewendet zu werden pflegt. Das Unterlassen des Begehrens, einen Führerschein vorzulegen, kann nicht unter allen Umständen als Verschulden angelastet werden; jedoch wird selbst eine ausdrücklich abgegebene Erklärung, einen Führerschein zu besitzen, nur dann genügen, wenn besondere Umstände vorliegen, die diese Behauptung als glaubwürdig erscheinen lassen. Entgegen den Ausführungen des beklagten Versicherers ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass in einer intakten Familie die Erklärung eines (17-jährigen) Kindes, nachdem der Vater als Begleitperson mit ihm im Rahmen der L17-Ausbildung mehr als 3.000 km Ausbildungsfahrten absolviert hatte, es habe die Führerscheinprüfung erfolgreich bestanden, grundsätzlich ausreichend ist, nicht korrekturbedürftig. Ohne Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertrauensverhältnis muss sich ein Elternteil nicht auch noch den Führerschein des Kindes vorlegen lassen oder dessen Ausstellung.

Der Versicherer ist leistungspflichtig.

Autor: Ewald Maitz (Foto), MLS – www.knowhow-versicherung.at
versdb – Datenbank: www.versdb.at
versdb – Zeitschrift: www.versdb.at/print

Titelbild: ©Paolese – stock.adobe.com

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