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Abgelaufene Widerrufsfrist: kein Rücktritt, aber Schadenersatz

Abgelaufene Widerrufsfrist: kein Rücktritt, aber Schadenersatz

07. Februar 2018

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Rechtsstreit um die Widerrufserklärung eines Kunden endete vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH). Dabei geht es auch um die Frage, ob dem Kunden ein Schadenersatz zusteht, weil der Versicherer eine vorvertragliche Pflicht verletzt hat.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 07.02.2018

Der Kunde unterschrieb am 22. September 2010 bei einem Versicherungsvertreter einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung, deren Laufzeit am 1. Oktober beginnen sollte. Neben den üblichen Informationen wurde er auch auf sein Widerrufsrecht hingewiesen. Er unterschrieb außerdem einen vom Versicherer vorgefertigten Text, mit dem er auf die Aushändigung der Vertragsunterlagen, der AVB und der gesetzlichen Informationspflichten vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtete. Diese Informationen erhielt er nach Vertragsabschluss, verbunden mit einer fettgedruckten Widerrufsbelehrung.

Vertrag rechtswirksam geschlossen

Nachdem der Kunde bereits im August 2012 den Vertrag gekündigt hatte, erklärte er im Februar 2013 den Widerspruch gegen dessen Zustandekommen und forderte seine eingezahlten Prämien samt Zinsen unter Anrechnung des ausbezahlten Rückkaufswertes zurück. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht Ansbach bestätigte das Urteil.

Der BGH hob das Urteil auf und verwies das Verfahren an das Berufungsgericht zurück. Der Versicherungsertrag sei rechtswirksam zustande gekommen, obwohl der Versicherer seinen Verpflichtungen vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Kunden nicht nachgekommen sei. Dessen Widerruf sei jedoch verspätet, weil der Versicherer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Schadenersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflicht

Auch für den österreichischen Rechtsbereich ist die Begründung des BGH als relevant anzusehen. Demnach erhalte das Gesetz keine Regelungen, nach denen die fehlende Information des Kunden oder der Verstoß des Versicherers gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 1 VVG dazu führen, dass die Vertragserklärung unwirksam oder nichtig wäre. Vielmehr seien für diesen Fall besondere Sanktionen vorgesehen: Verletzt der Versicherer seine Informationspflicht, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt. Dem Kunden könne ferner nach allgemeinem Schuldrecht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Versicherers zustehen.

Beweis liegt beim Kunden

Auch der österreichische Gesetzgeber habe anlässlich der Novelle von KSchG und VersVG 1997 auf einen möglichen Schadenersatzanspruch bei der Verletzung von Mitteilungspflichten verwiesen, der neben dem Rücktrittsrecht und allfälligen aufsichtsrechtlichen Sanktionen besteht. Selbstverständlich müsse der Schadenersatzanspruch entsprechend behauptet und bewiesen werden, betont die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS). Vor allem müsse hier dem Aspekt Rechnung getragen werden, dass der Kunde bei ordnungsgemäßer Belehrung vor der Antragstellung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, obwohl er die entsprechenden Belehrungen später erhalten hat, wodurch die Rücktrittsfrist in Gang gesetzt worden ist und er den Rücktritt nicht erklärt hat.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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