Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in einem Verbandsprozess, dass eine weitere Dauerrabattklausel zumindest für Konsumentenverträge gröblich benachteiligend und somit unzulässig ist.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 06.02.2018
Geklagt hatte ein gemäß § 29 KSchG zur Unterlassungsklage berechtigter Verein. Dieser forderte vom beklagten Versicherer, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung der Dauerrabattklausel oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen. Dabei ging es um folgende Bestimmung:
„Dauerrabatt 20 % – Laufzeit mind. 10 Jahre: Mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragslaufzeit wird ein Dauerrabatt in Höhe von 20% der Normalprämie (dies entspricht 25% der vorgeschriebenen Prämie) gewährt. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vor Ablauf von 10 Jahren kann der Versicherer die Differenz zwischen dem gewährten Dauerrabatt und dem für die tatsächliche Laufzeit zu gewährenden Dauerrabatt nachfordern. Die Nachforderung berechnet sich wie folgt:
Kündigung innerhalb eines Jahres | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
Nachforderung in % aller vorgeschriebenen Prämien | 25,0 | 22,5 | 20,0 | 17,5 | 15,0 | 12,5 | 10,0 | 7,5 | 5,0 | 2,5 |
...“
Kündigungsrecht „entscheidend erschwert“
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die von der Versicherung gewählte Form einer prozentuell degressiven Rückforderung komme den Interessen beider Vertragsparteien entgegen. Das Berufungsgericht hingegen gab der Klage statt. Der OGH (7 Ob 81/17p versdb 2018, 15) stellte Folgendes fest:
Im vorliegenden Fall sei zwar der Prozentsatz der Rückforderung, nicht aber der sich tatsächlich errechnende Rückforderungsbetrag ausgehend von der Summe der geleisteten Prämien während der Laufzeit streng degressiv ausgestaltet. Es steige die vom Versicherungsnehmer zu leistende Nachzahlung während der ersten Hälfte der regulären Vertragslaufzeit von zehn Jahren, also die ersten fünf Jahre laufend an, bleibt dann im sechsten gleich hoch und beginnt erst danach zu sinken. Damit werde das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß § 8 Abs 3 erster Satz VersVG für die ersten sechs Jahre der regulären Vertragslaufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln ganz entscheidend erschwert. Die inkriminierte Klausel widerspricht daher dem Verbot der Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 879 Abs 3 ABGB.
Erster Eindruck trügt
Bei der gegenständlichen Klausel handelt es sich um eine auf den ersten Blick zulässige Dauerrabattklausel, da der Prozentsatz der Rückforderung stetig sinkt. „Bei genauer Berechnung sieht man aber, dass der Rückforderungsbetrag zwischenzeitig ansteigt, weil Basis der Berechnung der Rückforderung ALLE vorgeschriebenen Prämien sind“, so Ewald Maitz, MLS, Gründer der Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at sowie der Internetplattform www.knowhow-versicherung.at.
Die meisten Klauseln weiterhin zulässig
Bei den meisten am Markt derzeit verwendeten Dauerrabatt- oder Laufzeitrabattklauseln werde als Basis der Prozentberechnung jedoch nur eine Jahresprämie herangezogen. „Derartige Klauseln, bei denen der Rückforderungsbetrag nicht mit den Jahren ansteigt, werden wohl weiterhin zulässig sein“, so Maitz. Offen bleibe, ob eine im entschiedenen Fall verwendete Klausel für Unternehmergeschäft zulässig sei.
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