7Ob116/23v,7Ob114/23z
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Im vorliegenden Fall lehnte die Beklagte die Versicherungsdeckung mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 definitiv ab, worauf der Kläger am 6. August 2021 die Deckungsklage einbrachte. Erst kurz vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 auf, ihr Informationen und Unterlagen über den Besitzstatus, den Kilometerstand, die Ausstattung des Fahrzeugs, den Kenntnisstand des Klägers betreffend den Dieselskandal und die vom Kläger wahrgenommenen Täuschungshandlungen der Fahrzeugherstellerin zu erteilen. Ganz abgesehen davon, dass die verlangten Informationen entweder nicht „erforderlich“ sind oder vom Kläger ohnehin im Rahmen dieses Verfahrens erteilt wurden hat die Beklagte ein Aufklärungsbedürfnis auch nicht dargelegt, hat sie es doch über einen Zeitraum von mehr als 1,5 Jahren nach Ablehnung der Deckung und von mehr als einem Jahr nach Beginn dieses Verfahrens nicht für notwendig erachtet, die nunmehr verlangten Informationen zu fordern, obwohl sich die Sachlage seither nicht geändert hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es liege keine Verletzung des Art 8.1.1. ARB 2005 vor, ist daher nicht korrekturbedürftig.
versdb 2023, 50
Rechtsschutz
7Ob116/23v,7Ob114/23z
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