7Ob114/23z
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der von der Beklagten erhobene Einwand, wonach dem Kläger kein Schaden entstanden sei, weil er ein mangelfreies Fahrzeug erworben habe und dieses uneingeschränkt und mit keinen über den normalen Betrieb hinausgehenden Problemen nutzen habe können, als Tatfrage im Haftpflichtprozess zu beurteilen und für die Deckungspflicht unbeachtlich sei, ist nicht korrekturbedürftig. Dass die V* AG für den vom Kläger beabsichtigten Haftpflichtanspruch nicht passivlegitimiert und die Rechtsverfolgung deshalb aussichtslos sei, hat die Beklagte in erster Instanz nicht vorgebracht. Sie behauptete vielmehr sogar, diese sei „Hersteller des Fahrzeugs“. Die nunmehrigen Revisionsausführungen verstoßen somit gegen das Neuerungsverbot.
versdb 2023, 51
Rechtsschutz
7Ob114/23z
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