Eine Baugrube in Hanglage stürzt ein. Mit den richtigen Sicherheitsmaßnahmen wäre der Schaden zu verhindern gewesen. Der Geschäftsführer der beauftragten GmbH haftet, da er die Grenzen der Gewerbeberechtigung überschritten hatte.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 08.11.2017
Die Eigentümer eines Kleingartens in Wien wollten ein Haus errichten und beauftragten ein Unternehmen mit dem Aushub einer Baugrube. Als es zu einer Hangrutschung kam, stürzte die Baugrube ein. Da sich das Grundstück in Hanglage befand, wären Absicherungsmaßnahmen notwendig gewesen, um die Baugrube abzustützen.
Die Eigentümer brachten nun eine Klage gegen die GmbH sowie deren gewerberechtlichen (und auch handelsrechtlichen) Geschäftsführer ein. Er hatte die Gespräche auf der Baustelle persönlich geführt. Das Erstgericht sprach den Beklagten ein Verschulden von zwei Dritteln, den Klägern von einem Drittel zu. Das Berufungsgericht gab der Klage gegenüber der GmbH zur Gänze statt, wies jedoch die Klage gegen den Geschäftsführer ab.
Geschäftsführer verantwortlich für Grenzüberschreitung
Der Oberste Gerichtshof (8 Ob 57/17s) stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Für den Aushub würden statische Kenntnisse erforderlich, über die der Deichgräber (Erdbeweger) nicht verfüge. Daher hätte er die Erdarbeiten nicht ausführen dürfen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer sei sowohl gegenüber der Behörde als auch dem Gewerbeinhaber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er müsse vor allem auch sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden.
Gebot schützt Auftraggeber
In seiner Begründung bezieht sich der OGH auf das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung. Dieses gewährleistet, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Gewerbes vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren vermieden werden. Bei dem entsprechenden Paragraph der Gewerbeordnung (§ 39 Abs 1 GewO) in Verbindung mit den Strafnormen der Gewerbeordnung handle es sich um ein Schutzgesetz. Demnach hafte der gewerberechtliche Geschäftsführer den Auftraggebern gegenüber zwar nicht für die Erfüllung von Verträgen, wohl aber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften. Es sei außerdem als Gebot zur Gefahrenabwehr zu verstehen, das den von der Gewerbeausübung unmittelbar Betroffenen – also den Kunden – vor Schäden schützt.
Baumeister wäre hinzuzuziehen
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes haftet der Beklagte für alle Nachteile, die bei Einhaltung des Schutzgesetzes nicht eingetreten wären. Hätte der Geschäftsführer seine Verpflichtungen eingehalten, so hätte der Aushub der Baugrube durch das Unternehmen nicht erfolgen dürfen müssen. Vielmehr wäre dann ein dazu befugter Baumeister beigezogen worden, womit man die eingetretenen Schäden vermieden hätte.
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