Die Versicherungslösungen rund um den Bau werden anspruchsvoller und sind immer mehr von gesetzlichen Vorgaben und Haftungen getrieben. Auch die ÖNORMEN ändern sich in immer kürzeren Intervallen und zusätzlich ist die Rechtsprechung des OGH in Bewegung geraten. Ebenso ist das Anspruchsverhalten der geschädigten Nachbarn größer denn je geworden. Deswegen benötigt gerade der Bauherr einen umfassenden Versicherungsschutz in Form der Bauherrnhaftpflichtversicherung.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 22.09.2020
Von Norbert Jagerhofer (Foto), Prokurist bei RVM Versicherungsmakler GmbH und selbstständiger Versicherungsmakler/Berater in Versicherungsangelegenheiten
Bauherrnhaftpflichtversicherung
Durch die Bautätigkeit schafft der Bauherr eine Gefahrenquelle, die von ihm die Einhaltung der allgemeinen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten verlangt. Auch wenn er sich durch die Beauftragung von Fachleuten und Fachfirmen von einem Großteil seiner Risiken in Bezug auf Drittschäden entledigen kann, bleibt in einigen Fällen doch eine gesamtschuldnerische Haftung (zB gegenüber dem Nachbar) bei ihm.
Worin besteht das Risiko?
- Sachschäden an benachbarten Objekten
- Schäden gegenüber Dritten
- Haftung nach dem BauKG
- Baugrund- und Bodenrisiko
- Wofür wird gehaftet?
- dem Nachbarn gemäß § 364b ABGB für Sachschäden am Nachbarobjekt verschuldensunabhängig
- jedem Dritten gegenüber wegen der Eröffnung einer Gefahrenquelle idR für Sach- oder Personenschäden
- Haftung nach dem BauKG für Gesundheitsschäden der Bauarbeiter auf der Baustelle
Tipp: Für jedes Bauvorhaben sollte eine Bauherrnhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Trotz einer vertraglich an den Generalunternehmer oder an das Bauunternehmen übertragenen Haftung macht der Abschluss einer Bauherrnhaftpflichtversicherung durchaus Sinn, weil man bereits ab Inanspruchnahme für die Abwehr von ungerechtfertigten Forderungen Deckung vom Bauherrnhaftpflichtversicherer erhält.
Die Bauwesenversicherung
Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung – All Risk – Deckung während der Bauphase. Versichert gelten alle Bauleistungen laut Leistungsverzeichnis bzw Auftrag. Wie die Haftungsregelungen verteilt sind, ist dem Bauvertrag zu entnehmen.
Bauunternehmer, welche für Privatkunden / Konsumenten tätig sind, haften automatisch gemäß § 1168a ABGB. Abweichende Haftungsregelungen findet man häufig im B2B – Geschäft, also unter Kaufleuten durch die Vereinbarung der ÖNORM B 2110 – Diese Regelung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte!
Die größte Herausforderung für Versicherer sind in diesem Bereich die Naturgefahren. Die Schäden aus Sturm, Hagel, Überschwemmung und Hochwasser haben in den letzten Jahren massiv zugenommen. Unwetter die kleinräumig auftreten machen es schwierig, seriöse und brauchbare Wettergutachten zu bekommen, da Messstationen teilweise zu weit von der Schadenstätte entfernt sind und Hochrechnungen nicht mit der Realität in Einklang gebracht werden können.
Einheitlicher Sachschadenbegriff
Das Leistungsversprechen sowie die Ausschlüsse sind in den verschiedenen Bedingungen nicht gleichlautend formuliert. Der Sachschaden in der Bauwesenversicherung wird durch die Begriffe „Beschädigung“, „Zerstörung“ oder „Vernichtung“ definiert. Das heißt, dass in der Bauwesenversicherung derzeit von einem einheitlichen Sachschadenbegriff ausgegangen werden kann, da die in den einzelnen Versicherungsbedingungen enthaltenen Definitionen ähnlich formuliert sind. In der Bauwesenversicherung kommt dem Sachschadenbegriff die Funktion zu, den Versicherungsfall sowohl von reinen Vermögensschäden, als auch von abgeleiteten Vermögensschäden abzugrenzen.
Definition Sachschaden
Im versicherungstechnischen Sinn kann von einem Sachschaden gesprochen werden, wenn zwei Kriterien erfüllt werden. Einerseits die Einwirkung auf die Sachsubstanz bzw. andererseits die daraus resultierende Minderung des Wertes oder die Gebrauchsfähigkeit der Sache. Die Abgrenzung des Versicherungsfalls gegenüber „reinen“ Vermögensschäden erfolgt dadurch, dass ein Sachschaden an der versicherten Sache eingetreten sein muss. Die Funktionsunfähigkeit einer Sache, das bloße Drohen eines Sachschadens, oder der reine Schadensverdacht stellen keine Einwirkung auf die Sache dar.
Der Mangel
In den Versicherungsbedingungen der Bauwesenversicherung ist die Entschädigungspflicht für Mängel definitiv ausgeschlossen und dies wird vom OGH auch so judiziert. Somit besteht kein Versicherungsschutz für die mangelhafte Herstellung einer versicherten Sache. Vom Sachschadenbegriff sind auch jene Fälle umfasst, in denen eine Teilleistung auf eine andere innerhalb des Bauwerks einwirkt.
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