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Baurisiko-Ausschluss: Kunde klagt Rechtsschutzversicherer

Baurisiko-Ausschluss: Kunde klagt Rechtsschutzversicherer

27. Juli 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Nach einem Unfall auf seiner Baustelle klagt der Kunde den Haftpflichtversicherer auf Deckung. Sein Rechtsschutzversicherer will dafür nicht zahlen – und wird ebenso verklagt. Die entscheidende Frage: Greift der Baurisiko-Ausschluss oder nicht?

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 27.07.2018

Der spätere Kläger ließ Umbauarbeiten an seinem Wohnhaus durchführen. Einer der Arbeiter verletzte sich bei einem Sturz vom Baugerüst und beabsichtigte, den Hausherren auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Dieser wollte seinerseits gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen, der die Deckung ablehnte. Hierfür sollte der Rechtsschutzversicherer leisten – der sich jedoch weigerte. Gegen ihn reichte der Kunde nun eine Deckungsklage ein.

OGH teilt Ansicht der Vorinstanzen nicht

Erst- und Berufungsgericht bejahten die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers in unterschiedlichem Umfang. Nicht so der OGH (7 Ob 75/18g) – nach dessen Ansicht kommt nämlich in diesem Fall der Risikoausschluss nach Art 7.1.9 ARB 2003 zur Anwendung. Demnach ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder einer baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung eines Gebäudes nicht versichert. Der Ausschluss gilt nicht für die Geltendmachung von Personenschäden.

Risikoausschluss kommt zur Anwendung

Das Baurisiko spiegle sich nicht nur in klassischen Bau-(Mängel-)prozessen wieder. Auch die Unfallgefahr, die regelmäßig mit dem Betrieb von Baustellen einhergeht, sei ein solches typisches Risiko. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Unfallschäden gelange daher der Risikoausschluss zur Anwendung.

Keine Personenschäden

Eine Haftpflichtversicherung soll grundsätzlich das Risiko abdecken, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Bei der Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Deckung durch Befreiung von begründeten bzw. Abwehr von unbegründeten Ansprüchen des auf der Baustelle Geschädigten handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Baurisiko. Nach Ansicht des OGH greift der genannte Risikoausschluss daher grundsätzlich. Bereits aus dem klaren Zweck der Haftpflichtversicherung folgt aber, dass es sich bei der Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers nicht um die Geltendmachung von Personenschäden handelt, sodass der Einschluss nicht zur Anwendung gelangt.

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