Sie werden jetzt vielleicht denken: „Wieder eine dieser bAV-Werbebotschaften, die für mich als Vermittler nur beschränkt sinnvoll ist“. Im Gegenteil: Der Ruf der Wirtschaft nach effektiven und effizienten Bindungsinstrumenten für Fachkräfte wird immer lauter.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 31.07.2019
Von Markus Reindl, MBA MSC MA, marCKus bAV-Consulting GmbH und MMag. Florian Steger, STECON Betriebsvorsorge GmbH*
Fachkräfte dauerhaft im Betrieb zu halten ist spätestens seit dem Ende des Systems „Abfertigung ALT“ zu einem wichtigen Thema geworden. Das vorherrschende System „Abfertigung NEU“ beinhaltet ein „Rucksackprinzip“, wodurch sich eine zielführende Mitarbeiterbindung jedoch als immer schwieriger entpuppt.
Das Modell — Direkte Leistungszusage
Äußerst beliebt für Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände und Führungskräfte ist die Pensionszusage, auch bekannt unter der „direkten Leistungszusage“. Funktionsweise: Ein Beschäftigter erhält eine Pensionszusage, diese wird heutzutage in „beitragsorientierter Form“ erteilt. Sprich: das Unternehmen schuldet die Bezahlung eines Beitrages in ein Finanzierungsinstrument. Daraus resultiert dann die zukünftige Rentenleistung, welche das Unternehmen einmal leistet. Die Versicherung ist demnach die „Bemessungsgrundlage“.
Bilanzielles
Ist die beitragsorientierte Zusage sauber gemacht, so scheint diese nicht im Bilanzbild des Unternehmens auf. Der Aufwand der jährlichen Rückstellungsberechnung entfällt. Eine nähere Erläuterung würde hier den Rahmen sprengen. Für Interessierte: https://www.marckus.at/afrac-27-und-pensionsverpflichtungen/
Arbeitsrechtliches – die Bindungswirkung
Im Idealfall bleibt der Mitarbeiter bis zur Pensionierung und erhält dann eine Rentenzahlung (vom Unternehmen selbst oder es erfolgt ein Übertrag in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionskasse). Was passiert jetzt aber, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet? Sind drei Jahre ab Einbeziehung in das Modell verstrichen, so besteht ein gesetzlicher Mindestanspruch auf den sogenannten „Unverfallbarkeitsbetrag“ (§ 7 Abs. 2a Betriebspensionsgesetz).
Alles darüber Hinausgehende ist schlichtweg Vereinbarungssache. Genau hier setzt das Modell an: Herzstück der Anspruchsregelung ist auch hier die Pensionszusage an sich. Das Kapital im Versicherungsvertrag gehört immer dem Unternehmen. Vereinbaren könnte man beispielsweise, dass bei Selbstkündigung oder Entlassung nur der gesetzliche Unverfallbarkeitsbetrag gebührt, ansonsten das Kapital in der Versicherung. Voilà: die materielle Bindungswirkung ist da! Schon nach wenigen Jahren wäre der „Verlust“ bei Selbstkündigung bei einigen tausend Euro — das muss ein neuer Arbeitgeber erst einmal abgelten. Auch kann man das Modell ausbauen und zeitliche Aspekte mit einfließen lassen, also dass beispielsweise auch bei Arbeitgeberkündigung der vereinbarte Anspruch nach verbrachter Dienstzeit bemessen wird.
Der Rentenversicherungsvertrag als Bemessungsgrundlage
Gerade was die angesprochene „beitragsorientierte Zusage“ betrifft, stellen klassische Rentenversicherungen aus steuerlichen und bilanziellen Gründen die einzig effiziente Rückdeckungs- und Finanzierungsmöglichkeit dar. Alleine schon die Tatsache, dass mit einer Pensionszusage ein in der Regel lebenslanges Rentenversprechen eingegangen wird, macht den Abschluss eines Finanzierungsinstruments, aus welchem sich ebenfalls eine lebenslange Rentenleistung mit garantierten Rechnungsgrundlagen ableitet, unumgänglich. Stichwort: „Langlebigkeitsrisiko“. Dieses Kriterium erfüllt kein anderes Finanzierungsinstrument!
Die steuerliche Seite
Für den Arbeitgeber entstehen keine Lohnnebenkosten, weder für die Prämie noch für eine etwaige Leistung (Rentenzahlung, einmalige Abfindung wenn diese möglich ist). Darüber hinaus können steuerwirksame Rückstellungen dotiert werden. Für den Arbeitnehmer fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, die Lohnsteuer kommt erst bei Auszahlung zum Tragen (und dies mitunter steuerbegünstigt).
Die Potenziale
Die Leistungszusage mit Rückdeckung ist für die Führungsriege ein gutes, jedoch in der Verbreitung noch ausbaufähiges Instrument. Durch die bilanziellen Änderungen 2018 ist diese jedoch auch für die breite Arbeitnehmerschaft DAS materielle Bindungsinstrument schlechthin. Aufgrund vieler Rückmeldungen von Unternehmen gehen wir hier von einem wesentlichen Potenzial aus. Nicht zuletzt deshalb haben wir beschlossen, das Thema gemeinsam breiter aufzustellen und insbesondere die erforderlichen Werkzeuge (insb. verbindlicher Pensionszusagen) dafür geschaffen.
*gekürzte Version; der gesamte Artikel erscheint in der AssCompact August-Ausgabe.
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