Ein fünfjähriges Mädchen verletzte sich während einer Turnstunde. Die Kindergartenpädagogin wurde nun zur Zahlung von 15.000 Euro Schadenersatz verurteilt, da sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 19.09.2017
Der Unfall geschah während einer Bewegungseinheit im Turnsaal des Kindergartens. Die Pädagogin ließ die Kinder von einer Langbank rutschen, die in 120 Zentimetern Höhe auf einer Sprossenwand eingehängt war. Die Betreuerin, die alleine 21 Kinder beaufsichtigte, war kurz anderweitig beschäftigt, als sich ein Mädchen beim Rutschen verletzte.
Verletzung der Aufsichtspflicht
Der Vater des Kindes klagte die Pädagogin auf mehr als 15.000 Euro Schadenersatz und forderte die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Unfall hafte.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hielt per Zwischenurteil fest, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zurecht besteht. In der Feststellung des Berufungsgerichtes, dass die Pädagogin ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, sieht auch der OGH (4Ob99/17p) „keine krasse Fehlbeurteilung“, die korrigiert werden müsse.
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