zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Betriebsunterbrechung: Wer muss was beweisen?

Betriebsunterbrechung: Wer muss was beweisen?

25. September 2019

|

2 Min. Lesezeit

|

News-Recht & Wissen

Wie bei jeder Versicherung liegt die Beweislast vor allem für die Schadenhöhe meist beim Versicherungsnehmer. Dass dies gerade in der Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) nicht leicht ist, erläutert Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger anhand eines OGH-Urteils.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 25.09.2019

Nach einem Brand im Restaurant forderte die Versicherungsnehmerin als Betriebsunterbrechungsschaden die Zahlung von 100.000 Euro vor allem an laufenden Mietkosten, Kreditraten und Darlehensraten an den Gesellschafter. Die stattgebenden Entscheidungen der Unterinstanzen wurden vom OGH aufgehoben (7 Ob 46/19v). Das Vorbringen der Klägerin erweist sich bislang als unschlüssig. Der Versicherer habe nicht laufende Kosten, sondern den Unterbrechungsschaden zu ersetzen, der sich aus dem während der Dauer der Betriebsunterbrechung im Betrieb nicht erwirtschafteten versicherten Deckungsbeitrag abzüglich ersparter versicherter Kosten errechnet. Die Klägerin habe nicht nur ein Vorbringen zur Höhe des entgangenen Deckungsbeitrags zu erstatten, sondern auch klarzulegen, ob und bis zu welchem Zeitpunkt sie die Wiederaufnahme des Betriebs beabsichtigte, oder zu welchem Zeitpunkt eine solche aus welchem konkreten Grund nicht mehr möglich war.

Beweis wird nicht einfach

„Die Unterinstanzen haben relativ locker ein Zwischenurteil zum Grund des Anspruches gefällt“, kommentiert Wolfang Reisinger. „Dies hat seine Ursache vermutlich darin, dass der Versicherer ursprünglich Versicherungsbetrug eingewendet hat, dies aber nicht nachweisen konnte.“ Wie der OGH richtig feststellt, sei das Fällen eines Zwischenurteiles beim geschilderten Sachverhalt aus prozessualen Gründen allerdings nicht möglich. Das Erstgericht meinte, es sei eine Betriebsunterbrechung jedenfalls anzunehmen, das Berufungsgericht verstieg sich zur Aussage, „der Klägerin sei irgendein Unterbrechungsschaden jedenfalls entstanden“.

Nach den Äußerungen des OGH werde der zweite Rechtsgang für die VN allerdings nicht einfach sein. „Sie muss nicht nur beweisen, dass eine Fortführung des Betriebs beabsichtigt war, sondern muss auch einen Beweis über die Höhe des entgangenen Deckungsbeitrags erbringen. Ob dieser bei einem Restaurant 100.000 Euro beträgt, wird nur ein Sachverständiger beurteilen können.“

Der vollständige Artikel erscheint in der AssCompact Oktober-Ausgabe.

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)