Muss ein Versicherungsnehmer 90% der Jahresprämie zurückzahlen, wenn die Versicherung bereits im 1. Jahr kurze Zeit nach Abschluss der Versicherung wieder gekündigt wurde? Mit dieser Frage wandte sich ein Makler an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (RSS).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10.06.2020
Ein Makler schloss einen Betriebsversicherung für ein Einpersonenunternehmen ab. Ursprünglich war ein 10-Jahres-Vertrag vereinbart und deshalb wurden dem Versicherungsnehmer ein Laufzeitrabatt gewährt. Der Vertrag wurde jedoch bereits früh im 1. Jahr nach Abschluss der Versicherung wieder aufgelöst. Die Versicherung forderte daraufhin vom Versicherer 90% der 1. Jahresprämie ein.
Der betroffene Makler wandte sich an die RSS, die dazu wie folgt Auskunft gab: § 68 Abs 2VersVG enthält dazu eine Regelung zugunsten des Versicherungsnehmers. Besteht nach Beginn der abgeschlossenen Versicherung kein Versicherungsbedarf mehr, so gebührt der Versicherung nur eine Prämie, die den Zeitraum vom Beginn der Versicherung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Versicherung von der Beendigung der Versicherung in Kenntnis gesetzt wurde.
Der OGH hat in der Entscheidung 7 Ob 211/12y einen ähnlichen Fall geprüft. Das lässt den Schluss zu, dass eine Nachverrechnung in Höhe von 90% einer Jahresprämie gröblich benachteiligend ist, wenn die Summe aus Prämie und Nachverrechnung höher ist als der eigentliche Tarif für die kurzzeitige Eindeckung des Risikos.
Quelle: Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler
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