Kann ein Versicherungsmakler haftbar gemacht werden, wenn sein Kunde Gesundheitsfragen falsch beantwortet? Ein deutsches Gericht klärte diese Frage, nachdem der Versicherer den Vertrag gekündigt hatte.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 01.02.2019
Ein Postbote klagte seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz, weil der Versicherer vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zurückgetreten war. Im Antrag hatte der Kläger bei den Gesundheitsfragen lediglich Rückenbeschwerden angegeben – nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen Fersen- und Fußschmerzen arbeitsunfähig war.
Makler muss Ehrlichkeit des Kunden nicht hinterfragen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig war es für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, dass der Postbote die Fragen unvollständig beantwortet hatte. Außerdem hatte der Makler ihn auf seine Pflicht hingewiesen, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei in sich widerspruchsfreien und klaren Gesundheitsangaben habe ein Makler die Vertragsehrlichkeit des Antragstellers nicht zu hinterfragen.
Arztbriefe des Kunden müssen vom Makler nicht überprüft werden
Der Postbote argumentierte, dass er dem Makler Arztbriefe zur Weiterleitung an die Versicherung überlassen hatte und dieser daraus seine gesundheitliche Situation hätte ablesen können. Dem Gericht zufolge ist der Makler jedoch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Arztbriefe mit den Angaben des Postboten übereinstimmen. Ein Anlass dafür bestand nicht, weil der Makler darauf vertrauen durfte, dass die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet werden, nachdem er darauf hingewiesen hatte. Er schulde daher keinen Schadensersatz.
Besondere Aufklärungspflicht des Maklers beim Versicherungswechsel
Hinzu kam im konkreten Fall, dass der Postbote mit Hilfe des Maklers die Berufsunfähigkeitsversicherung gewechselt hatte. Das Gericht verwies darauf, dass ein Versicherungsmakler bei einem beabsichtigten Wechsel der Versicherung ausdrücklich davon abraten müsse, die bestehende Versicherung zu kündigen, bevor gewährleistet ist, dass der neue Vertrag zu den gewünschten Konditionen zustande kommt.
Einen Hinweis auf eine tatsächliche oder besonders strenge Anfechtungspraxis des Versicherers schulde der Versicherungsmakler jedoch nicht. Es genügt, den Versicherungsnehmer auf den Hinweis in den Antragsunterlagen zu verweisen, der besagt, dass die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten sind. Im vorliegenden Fall war der alte Vertrag erst nach Annahme des neuen gekündigt worden. Der Versicherungsmakler hat also alles richtig gemacht.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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