In der Causa AvW-Genussscheine gibt es jetzt einen Lichtblick für die geschädigten Anleger. Einzig die Deckungsablehnung einer Versicherung bereitet den Anwälten Probleme.

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 04.11.2015
Kürzlich kam der Oberste Gerichtshof (OGH) zum Urteil, dass der Wirtschaftsprüfer (nunmehr EMSE Consulting GmbH) für Schäden der Anleger haftet, die spätestens fünf Jahre nach dem Ankauf der Genussscheine Klage eingebracht haben. Seien laut Rechtsanwaltskanzler Pascher die zuständigen Versicherungen bisher nicht bereit gewesen, über einen Vergleich zu sprechen, liegen nun die konkreten Versicherungssummen vor.
Die Anleger, die eine Klage eingebracht haben, müssen entschädigt werden, ohne dass die weiteren Prozesse fortgeführt werden. Einziger Wermutstropfen für die Rechtsanwälte sei, dass eine Versicherung die Deckung ablehnt. Wir nun bekannt wurde, war der Wirtschaftsprüfer daher bereits im vergangenen Juli gezwungen, eine entsprechende Deckungsklage beim Handelsgericht einzubringen.
Nunmehr komme es zu einem weiteren Rechtsstreit, wobei man sich für die Anleger auf Seiten des Wirtschaftsprüfers anschließen werde, um die Auszahlungen der Exzedentenversicherung (Zusatzdeckung zu einer Grundhaftpflichtversicherung) zu erwirken.
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