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Courtagevereinbarungen: Fallstricke und Problemfelder

Courtagevereinbarungen: Fallstricke und Problemfelder

09. September 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Courtagevereinbarungen niemals ungeprüft unterschreiben – das rät der Rechtsanwalt Mag. Markus Freilinger. Die darin festgelegten Maklerpflichten würden häufig „über das gesetzliche Ausmaß weit hinausgehen“.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 09.09.2019

Mag. Markus Freilinger, Rechtsanwalt

Die sogenannte „Courtagevereinbarung“ regelt das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsvermittler und Versicherer. Handelte es sich dabei bis vor wenigen Jahren noch um meist relativ überschaubare Verträge, sind diese zwischenzeitig nicht zuletzt infolge diverser gesetzlicher Neuregelungen zu umfangreichen Vertragswerken angewachsen, in welchen die Vertragsbeziehungen zwischen Vermittler und Versicherer detailliert geregelt werden. Teilweise wurden diese Vertragswerke wenig beachtet und nicht selten – da dies von den Versicherern als Voraussetzung für die Zusammenarbeit verlangt wurde – als „notwendiges Übel“ mehr oder weniger ungeprüft unterfertigt. Von einer derartigen Praxis muss aus juristischer Sicht dringend abgeraten werden.

Maklerpflichten „jedenfalls überschießend“

Zuletzt haben Versicherer ihre Courtagevereinbarungen aus Anlass der Umsetzung der IDD (Insurance Distribution Directive) angepasst, allerdings auch Bestimmungen, welche mit der Umsetzung der IDD in keinem Zusammenhang stehen, geändert bzw. eingefügt.

Insbesondere haben einige Versicherer auch Bestimmungen eingefügt, welche Maklerpflichten gegenüber dem Versicherer festschreiben, die über das gesetzliche Ausmaß weit hinausgehen und jedenfalls überschießend sind. Die nunmehr von den Versicherungen vorgelegten Courtagevereinbarungen sollten daher jedenfalls kontrolliert und keinesfalls ungeprüft unterfertigt werden.

Negativliste überarbeitet

Um die Überprüfung von Courtagevereinbarungen für Versicherungsvermittler in der Praxis zu erleichtern, hat der Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten der WKO gemeinsam mit dem Österreichischen Versicherungsmaklerring den Auftrag gegeben, das schon im Jahre 2015 veröffentliche Vertragsmuster, insbesondere die Negativliste, zu überarbeiten und auf die neuen Regelungen anzupassen.

Bei der Negativliste handelt es sich um eine Liste von Formulierungen in Courtagevereinbarungen, die vermieden werden sollten. Diese wird nunmehr an die von Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln angepasst und mit Kommentierungen versehen werden. Ferner wird sie in Klauseln untergliedert werden, die nach Möglichkeit zu vermeiden sind und solche, die keinesfalls akzeptiert werden sollten. Diese Liste gibt dem Vermittler ein praktikables Werkzeug an die Hand, um nachteilige Klauseln in Courtagevereinbarungen zu erkennen und diese in der Folge im Verhandlungsweg mit dem Versicherer abschwächen oder im besten Fall gänzlich herausverhandeln zu können.

Zum Thema Courtagevereinbarungen referiert Markus Freilinger beim AssCompact Trendtag am 17. Oktober in der Pyramide Wien/Vösendorf. Zur Anmeldung hier klicken…

Den Artikel lesen Sie auch in der AssCompact September-Ausgabe.

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