Aus Angst vor gewaltsamen Ausschreitungen und einem erhöhten Infektionsrisiko mit dem Coronavirus hat die Polizei in den letzten Wochen einige Demonstrationen und Versammlungen untersagt. Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung ist jedoch eine rechtliche Prüfung dieser Maßnahme nur nachträglich durch den Verfassungsgerichtshof möglich.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 22.03.2021
Demonstrationen fallen unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, das in Österreich in Verfassungsrang steht. „Die Versammlungsfreiheit gewährleistet jedermann die Freiheit, sich friedlich zu versammeln“, erklärt Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes. „Um eine Versammlung handelt es sich aus rechtlicher Sicht dann, wenn sie als organisierte einmalige Vereinigung mehrerer Menschen zu einem gemeinsamen Ziel an einem bestimmten Ort eingestuft werden kann. Das reine Hochhalten von Plakaten fällt beispielsweise nicht unter das Grundrecht der Versammlungsfreiheit“, konkretisiert Loinger.
Demonstrationen können per Bescheid untersagt werden
Grundsätzlich trägt der Staat die Pflicht, die Ausübung des Versammlungsrechts zu gewährleisten. „Nach dem Versammlungsgesetz dürfen Versammlungen oder eben Demonstrationen allerdings von der Behörde per Bescheid untersagt werden. Aber nur dann, wenn durch die Versammlung das öffentliche Wohl gefährdet wird“, erklärt der CEO. Zum öffentlichen Wohl zählen beispielsweise die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, des Gesundheitsschutzes oder des Schutzes von Rechten und Freiheiten anderer.
Eilanträge im Voraus zur Prüfung der Untersagung in Österreich nicht möglich
Bei den letzten von der Polizei untersagten Corona-Demonstrationen wurde als Grund für das Verbot der öffentliche Gesundheitsschutz angeführt. Laut Polizei würde es durch die großen Menschenansammlungen zu einem wesentlich höheren Corona-Infektionsrisiko kommen.
„Ob die Untersagung einer Demonstration rechtens war, kann juristisch nur im Nachhinein durch den Verfassungsgerichtshof, kurz VfGH, geprüft werden. In Österreich gibt es keine Möglichkeit, im Vorhinein Eilanträge an den VfGH zu stellen“, weiß Loinger. Das ist in Deutschland anders. Dort kann eine Untersagung einer Versammlung auch im Voraus evaluiert und gegebenenfalls sogar aufgehoben werden.
Rechtsfolgen nach Teilnahme an untersagter Demonstration
Obwohl einige Corona-Demonstrationen untersagt wurden, nahmen trotzdem tausende Menschen daran teil. „Die lange Dauer der Pandemie ist für viele Menschen frustrierend. Ziel muss es dennoch sein, dass alle Handlungen so gesetzt werden, dass wir bald wieder zu einem normalen Leben kommen“, so Loinger.
Rechtlich hat die Polizei die Möglichkeit, Teilnehmer von untersagten Demonstrationen anzuzeigen. „Die Anzeigen ergehen dann aufgrund von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz. Hierbei können Verwaltungsstrafen bis zu 720 Euro beziehungsweise sechs Wochen Arrest verhängt werden“, erklärt der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes. Bei Nichteinhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen, wie der Tragepflicht einer FFP2-Maske oder der Abstandsregelung von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen, dürfen Strafen auf Basis der geltenden COVID-19-Bestimmungen ausgestellt werden.
Foto oben: Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutzversicheurng Johannes Loinger
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