Am 5. März ist es so weit: ein Großteil der COVID-Maßnahmen wird gelockert oder sogar aufgehoben. Damit steht allerdings auch fest, dass bereits das zweite Jahr in Folge nur eingeschränktes Faschingstreiben erlaubt ist. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung informiert über die aktuellen Regeln.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 28.02.2022
Da – mit Ausnahme von Wien – mit 19. Februar die 2G- auf die 3G-Regel erweitert wurde, ist der Zutritt zur Gastronomie und zu Veranstaltungen für Ungeimpfte mit negativem Testergebnis auch wieder möglich. Die Sperrstunde bleibt weiterhin um 24 Uhr aufrecht, „deshalb werden Faschingspartys nur bis Mitternacht möglich sein“, informiert D.A.S. Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger.
Private Feiern unterliegen grundsätzlich keinen Regeln
Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich unterliegen grundsätzlich keinen Regelungen wie etwa 2G-Regel, Maskenpflicht oder Anzeigepflicht. Die Personenhöchstzahlen sind dennoch einzuhalten. In Wien etwa dürfen sich von 5 bis 24 Uhr maximal 50 geimpfte oder genesene Personen treffen, in der Zeit dazwischen beziehungsweise ungeimpfte Personen maximal zu zehnt. Kontrollen gibt es im privaten Wohnbereich grundsätzlich nicht. „Erscheint die Polizei wegen eines anderen Verstoßes, etwa wegen einer Lärmbelästigung, kann auch die Einhaltung der dann jeweils geltenden COVID-Maßnahmen überprüft werden“, erklärt Loinger. „Selbst wenn alle Maßnahmen gelockert werden, raten wir die empfohlenen Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen zu berücksichtigen“, so Loinger weiter.
Welche Faschingskostüme sind erlaubt?
Nicht jede Uniform ist im Fasching als Verkleidung erlaubt. Zum Beispiel dürfen Polizeiuniformen in der Öffentlichkeit ausschließlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getragen werden. „Der Verstoß stellt laut Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung dar. Als Folge droht eine Geldstrafe von bis zu 500 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Kostümuniformen sollten deshalb klar als solche erkennbar sein, damit es keine Verwechslungsgefahr mit den Originalen gibt“, konkretisiert Loinger.
Gleiches gilt bei Spielzeugwaffen. „Je eher eine Spielzeugwaffe einer echten ähnelt, desto eher provoziert man womöglich gefährliche Situationen und setzt sich einem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz aus“, so Loinger. Ebenso verboten sind Kostüme mit rechtsradikalem Hintergrund oder Zeichen sowie Verkleidungen mit einer fremdenfeindlichen oder rassistischen „Aussage“. Derartige Kostüme verstoßen gegen das Verbotsgesetz. Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön, können sie eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“ darstellen. „Auch wenn im Fasching die Messlatte natürlich etwas tiefer gelegt wird, kann hier eine Grenze überschritten werden. Wenn das der Fall ist, drohen Strafen bis zu 2.000 Euro“, erklärt Loinger.
Autofahrten mit Verkleidung?
Im Einzelfall wird entschieden, ob eine Autofahrt im Kostüm zulässig ist. „Sobald das Kostüm die Sicht, das Gehör, die Bewegungsfreiheit oder die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen könnte, darf es während der Fahrt nicht getragen werden. Diese Regelung gilt nicht nur im Fasching. Beeinflusst eine Kleidung die Fahrtauglichkeit negativ, sollte die Autofahrt überdacht werden“, so Loinger.
Foto oben: Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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