Wer in der kalten Jahreszeit Obdachlosen keine Hilfestellung gibt, dem drohen strafrechtliche Konsequenzen. Die D.A.S. Rechtsschutz AG informiert über die entsprechenden Pflichten, die von der jeweiligen Situation und Zumutbarkeit abhängen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 30.11.2017
Alleine in Wien übernachten im Winter laut Schätzungen der Caritas einige hundert Menschen im Freien. Vor allem bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt können durch die niedrige Körpertemperatur beträchtliche Gesundheitsschäden entstehen.
Hilfe situationsabhängig
„Passanten, die bei niedrigen Temperaturen einen im Freien schlafenden Menschen sehen, müssen abwägen, ob Hilfe benötigt wird. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an“, sagt D.A.S.-Vorstandsvorsitzender Johannes Loinger. Geht man an einem Park vorbei, der üblicherweise und auch im Winter von Obdachlosen in Schlafsäcken stark frequentiert ist, bestehe eher keine Pflicht zur Hilfeleistung. Hilfe müsse hier laut dem Gesetz „offensichtlich“, also erkennbar notwendig sein.
Wenn hingegen jemand an ungewöhnlichen Plätzen wie etwa im Aufzug, vor Geschäften oder in einem Bank-Foyer liege, sei genaueres Hinsehen ein Muss. „Im Zweifel sollte versucht werden, die Person anzusprechen und zu fragen, ob sie Hilfe benötigt“, so Loinger.
Bis zu einem Jahr Gefängnis bei Unterlassung
„Unterlassene Hilfeleistung“ ist im Strafgesetzbuch geregelt. Wer bei einem Unglücksfall, bei Gefahr oder Not nicht erforderliche Hilfe leistet, muss mit einer Geldstrafe oder schlimmstenfalls mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Die Unterlassung der Hilfeleistung kann nur mit Vorsatz begangen werden. „Erkennt man die Gefahr nicht oder ist überzeugt, dem Opfer geht es gut oder dass ihm bereits ausreichend geholfen wird, liegt keine Straftat vor“, so Loinger.
Frage nach der Zumutbarkeit
Es fällt keine Strafe an, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist – etwa wenn man sich selbst in Gefahr begibt oder andere wichtige Interessen entgegenstehen. Loinger: „Der bloße Ekelfaktor ist aber kein Grund, die Hilfeleistung zu unterlassen“. Anders verhält es sich, wenn das vermeintliche Opfer Hilfe aggressiv zurückweist oder gar mit Körperverletzung droht und randaliert.
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