Es herrscht Verunsicherung bei Arbeitnehmern, was die neuen gesetzlichen Bestimmungen für ihren Arbeitsalltag und das Recht auf Homeoffice bedeuten. Die D.A.S. erklärt, dass die Arbeit von Zuhause aus auch ohne 3G-Nachweis möglich ist, da kein physischer Kontakt zu anderen Kollegen besteht. Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice-Arbeit gibt es aber nicht.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 18.11.2021
Nur jene Arbeitnehmer, die keinerlei physischen Kontakt zu anderen haben, benötigen keinen 3G-Nachweis. Als physische Kontakte gelten jegliche Zusammentreffen mit zum Beispiel Kollegen und Geschäftspartnern, die nicht ausgeschlossen werden können. „Ausgenommen sind aber physische Kontakte zu maximal zwei Personen im Freien, die nicht länger als 15 Minuten dauern“, konkretisiert Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes.
Unabhängig davon gilt die 3G-Regelung nicht für das Arbeiten aus dem Homeoffice. Das Tragen einer FFP2-Maske ersetzt im Übrigen nicht den 3G-Nachweis.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice
„Bei uns häufen sich Anfragen von Arbeitnehmern, die keinen 3G-Nachweis erbringen möchten. Es versuchen viele, diesen zu umgehen, indem sie von Zuhause aus arbeiten“, erklärt Loinger. „Jedoch gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Die Arbeit in den eigenen vier Wänden muss immer mit dem Arbeitgeber vereinbart werden und ist somit nur mit beiderseitiger Zustimmung möglich“, so Loinger weiter.
Arbeitnehmer und -geber für Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich
Für die Einhaltung der 3G-Regeln am Arbeitsplatz sind sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verantwortlich „Der 3G-Nachweis muss für die gesamte Arbeitsdauer gültig sein. Arbeitgeber sind verpflichtet, stichprobenartig zu kontrollieren“, so der CEO. Einlasskontrollen sind vom Gesetzgeber aber nicht vorgesehen. Die Gesundheitsbehörde ist wiederum mit der Kontrolle der Arbeitgeber beauftragt.
Verweigerung des 3G-Nachweises kann Entlassungsgrund darstellen
Für eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Termine muss kein Kündigungsgrund angegeben werden. „Daran ändert auch Corona nichts. Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich die Erbringung eines Nachweises für seine Impfung, Genesung oder Testung, kommt das einer Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitgeber gleich. Und das kann im schlimmsten Fall einen Entlassungsgrund darstellen“, erklärt Loinger.
Außerdem können Unternehmen Arbeitnehmer auch von ihrer Arbeitsleistung freistellen und die Bezahlung einstellen, wenn der 3G-Nachweis nicht erbracht wird.
Kein Impfzwang durch Arbeitgeber
Aktuell gibt es in Österreich keine Impfpflicht gegen das Coronavirus. In Diskussion steht eine Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegeberufe, die auch bereits bestehende Arbeitsverhältnisse umfassen könnte. „Seit 15. November 2021 gilt in diesen besonders sensiblen Arbeitsbereichen außerdem die 2,5G-Regelung. Das heißt, dass Getestete ausschließlich einen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, vorweisen müssen und bei direktem Kundenkontakt eine Maske zu tragen haben“, so Loinger.
Nach der momentanen Rechtslage können Arbeitgeber ihre bestehenden Mitarbeiter nicht verpflichten, sich impfen zu lassen. „Betriebe können von Mitarbeitern, die neu eingestellt werden, jedoch eine Coronaimpfung verlangen“, weiß der Vorsitzende des D.A.S. Vorstandes.
Strengere Landesverordnungen und Unternehmensregeln
Sehen die Landesverordnungen strengere Bestimmungen als die bundesweiten Covid-Bestimmungen vor, so sind die Regelungen des jeweiligen Bundeslands einzuhalten.
Auch Unternehmen können strengere Maßnahmen erlassen, als es gesetzlich notwendig wäre. „Das ist in begründeten Fällen unternehmensintern möglich, wenn zum Beispiel ein positiver Coronafall vorkommt oder wenn Mitarbeiter zu Risikogruppen zählen. Um eine Verbreitung der Viren zu verhindern, kann etwa das Tragen einer FFP2-Maske in gemeinsam genutzten Räumen vom Arbeitgeber vorgeschrieben oder auch ein regelmäßiger PCR-Test trotz Impfung verlangt werden“, führt Loinger aus.
Daten von 3G-Nachweis dürfen nicht gespeichert werden
Folgende personenbezogenen Daten dürfen vom Arbeitgeber eingesehen, aber nicht gespeichert werden: Name, Geburtsdatum, Gültigkeit des Nachweises, Bar- bzw. QR-Code und einen Ausweis zur Identitätsfeststellung. „Auch die Vervielfältigung dieser Daten zum Beispiel durch Kopieren und Einscannen ist verboten“, erklärt Loinger.
Verwaltungsstrafen für Mitarbeiter und Unternehmen
„Bei Verstößen gegen die 3G-Regeln der Covid-Maßnahmenverordnung droht dem Arbeitnehmer eine Verwaltungsstrafe von bis zu 500 Euro und Arbeitgebern Strafen von bis zu 3.600 Euro“, warnt der Vorstandsvorsitzende.
Foto oben: Johannes Loinger, Vorsitzender des D.A.S. Vorstandes
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