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D.A.S.: Pflichten für Hausbesitzer im Winter

D.A.S.: Pflichten für Hausbesitzer im Winter

13. November 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Versicherungen

Eigentümer von Immobilien haben bei kalten Temperaturen einiges zu beachten. Über die wichtigsten Pflichten informiert die D.A.S. Rechtsschutz AG.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 13.11.2019

Gerade bei Temperaturen rund um den Nullpunkt sei es wichtig, die Obliegenheiten in der Haushalts- und Eigenheimversicherung zu beachten. „Da zugefrorene wasserführende Leitungen aufspringen können, sollte man darauf achten, dass diese bei Minusgraden kein Wasser mehr führen“, rät Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG. Wasser- und Heizungsleitungen können bei starkem Frost auch innerhalb eines Gebäudes einfrieren. „Oft überschätzen Hauseigentümer die Wirkung der Wärmedämmung. Diese kann zwar die Kälteübertragung verlangsamen, aber nicht verhindern“, so Loinger.

Dachrinnen sollten von Herbstlaub befreit werden, damit Regen- und Schmelzwasser richtig abfließen kann. „Bei verschmutzten Wasserabläufen besteht die Gefahr, dass Wasser in das Mauerwerk eindringt und zu Schäden an der Fassade führt.

72-Stunden Regel

Wenn ein Gebäude länger als 72 Stunden von allen Bewohnern verlassen wird, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. „Nur dann wird die Haushalts- oder Leitungswasserversicherung in einem Schadensfall auch die vereinbarte Leistung erbringen“, so Loinger.

Pools und Teiche sichern

Liegenschaftseigentümer trifft außerdem eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen ihr Grundstück so sichern, dass niemand zu Schaden kommt. Auch Pools und andere Gewässer sind daher zu sichern. Wer gegen die Verkehrssicherungspflichten verstößt, kann mit Schadensersatzforderungen konfrontiert werden.

Räumpflichten auch bei Abwesenheit

Nach der Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet verpflichtet, den Gehsteig vor ihrem Haus in der Zeit zwischen sechs und 22 Uhr von Schnee zu befreien – und falls notwendig – auch zu streuen. „Eine Ortsabwesenheit stellt keine Entschuldigung für diese Anrainerpflicht dar. Es ist daher zum Beispiel im Falle eines Schiurlaubes dringend zu empfehlen, diese Schneeräumpflichten einer geeigneten Person zu übertragen“, so Loinger. Selbst wenn kein Gehsteig vorhanden ist, wird die Schneeräumung vorgeschrieben. Kommen Eigentümer ihren Pflichten nicht nach, drohen Geldstrafen und im Schadensfall enorme Kosten für Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.

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