Videokameras sind eine gute Möglichkeit, potenzielle Einbrecher abzuschrecken und um das eigene Grundstück zu kontrollieren. Damit diese Art von Schutz jedoch legal ist, sind einige Punkte zu beachten, erklärt die D.A.S Rechtschutzversicherung.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10.12.2020
Eine Überwachung per Video greift immer in die Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz ein. „Daher ist es notwendig, bei dieser Art von Schutz zwischen dem eigenen Interesse und den Interessen anderer Personen abzuwägen“, erläutert Johannes Loinger, Vorsitzender der D.A.S. Vorstandes. Beispiele für eigene Interessen an der Überwachung können zum Beispiel der Schutz von Eigentum, Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit sein.
Filmen anderer Grundstücke und Menschen ist nicht erlaubt
Aus dem Abwägen der verschiedenen Interessen ergibt sich, dass das Filmen anderer Menschen und Grundstücke nicht erlaubt ist. Nachbarn und andere Hausbewohner sollen sich durch die Überwachungsmaßnahme nicht gestört oder belästigt fühlen. Auch der Eindruck des Überwachtwerdens darf nicht entstehen. Somit kommt es immer auf die örtliche Gegebenheit und die Positionierung der Videokamera an, ob die Überwachung rechtens oder verboten ist.
Keine gesetzliche Meldepflicht für Videoüberwachung
Seit die Datenschutz-Grundverordnung im Jahr 2018 in Kraft getreten ist, gibt es keine gesetzliche Meldepflicht für die Videoüberwachung mehr. Die DSGVO sieht stattdessen eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung bei einer systematischen und umfangreichen Videoüberwachung vor. „Die Folgenabschätzung ist eine Vorabkontrolle durch den Überwachenden selbst. Es empfiehlt sich hierzu einen Blick auf die Webseite der Datenschutzbehörde www.dsb.gv.at zu werfen“, rät Loinger.
Überwachung von Nachbarn ist verboten
Nachbarschaftsstreitigkeiten sind in Österreich ein häufiges Thema vor den Gerichten. „Das Sammeln von Videobeweisen, um verbotene Handlungen seiner Nachbarn belegen zu können, ist aber verboten“, warnt Loinger. Andere Wohnungen und Grundstücke dürfen nicht gefilmt werden.
Unterlassung der Videoüberwachung durch Zivilgericht
Wer sich durch die Videoüberwachung gestört fühlt, muss diesen Zustand nicht hinnehmen. „Zunächst sollte das Gespräch mit dem Betreiber der Videoanlage gesucht werden. Vielleicht kann die Angelegenheit auf diese Weise schnell und ohne Anwalt außergerichtlich gelöst werden“, empfiehlt Loinger. Sollte das nichts bringen, können Betroffene über ein Zivilgericht eine einstweilige Verfügung und so die Unterlassung der Videoüberwachung erwirken. Das unrechtmäßige Filmen anderer kann auch Schadensersatzforderungen zur Folge haben.
Foto: Johannes Loinger, Vorsitzender der D.A.S. Vorstandes
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