Skipiste, Rowdy, schwerer Unfall und der Gegner kann das Schmerzengeld nicht zahlen. Was dann?
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 08.02.2016
Ein Unfall mit nachfolgend mühevollem Rechtsstreit kann einen schneller überraschen als gedacht. So passiert im letzten Skiurlaub von Familie H.: Gemütlich wedeln Eltern und 13-jähriger Sohn den Hang herab als plötzlich ein Pistenrowdy von oben mit Karacho vorbeirast – und den Sohn niederfährt und schwer verletzt. Der Rowdy ist zumindest am Unfallort stehengeblieben und hat seine Daten bekanntgegeben. Der 13-Jährige wird mit einem Oberschenkelhalsbruch ins LKH Salzburg eingeliefert.
Wieder zuhause angekommen, wendet sich der Familienvater an die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, um im Namen des mitversicherten minderjährigen Sohns Schadenersatz zu fordern. Ein D.A.S. Partneranwalt bringt Klage über EUR 7.200,- bei Gericht ein. Doch der Pistenrowdy aus Ungarn erscheint weder zum Verhandlungstermin noch hat er Einwand gegen die Forderung erhoben. Es kommt zu einem Versäumnisurteil und im nächsten Schritt zu einem Exekutionsversuch. Die Enttäuschung ist groß: Das zugesprochene Schmerzengeld ist beim ausländischen Gegner nicht einbringlich.
Hier springt der Rechtsschutzspezialist ein: Neben den Anwaltskosten bezahlt die D.A.S. im Rahmen der Ausfallsversicherung den vom Gericht zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 7.200 Euro direkt an Familie H.
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