Die „Horror-Clowns“ treiben auch in Österreich immer öfter ihr Unwesen. Das kann strafrechtliche Konsequenzen haben, klärt die D.A.S. Rechtsschutz AG jetzt auf.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 24.10.2016
Der Clown-Trend, ursprünglich aus den USA, schwappt auf Europa über. Erst kürzlich gab es Vorfälle in Wien und Salzburg. Bringen die „Horror-Clowns“ ihre Opfer in unangenehme oder gefährliche Situationen, können sie wegen Nötigung und gefährlicher Drohung zur Haftung gezogen werden. „Wenn Menschen mit Waffen, Attrappen, Drohgebärden oder dem Vortäuschen von tatsächlichen Gewalthandlungen bewusst Angst gemacht wird, kann der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt sein“, sagt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. Hier drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis 720 Tagessätze, die nach dem persönlichen Einkommen berechnet werden.
Nötigung und fahrlässige Körperverletzung
Auch der Tatbestand der Nötigung kann rasch vorliegen – nämlich dann, wenn man einen anderen unter dem Druck von Gewalt oder gefährlicher Drohung zu etwas veranlasst, was er ohne diesen Druck nicht getan hätte, so Kaufmann.
Noch kritischer wird es bei Körperverletzungen. „Eine fahrlässige Körperverletzung ist nicht unwahrscheinlich, wenn jemand absichtlich einen anderen Menschen so sehr erschreckt, dass dieser etwa sein Fahrrad verreißt oder beim Laufen stolpert“, weiß Kaufmann. Hier drohen bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze zu bestrafen. Falls Horror-Clowns ihre Aktionen filmen und danach ins Internet stellen, können davon Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen betroffen sein.
Notwehr
Wie weit darf man sich gegen die Clowns wehren, ohne sich selbst strafbar zu machen? „Der Grat zwischen Notwehr und Notwehrüberschreitung ist ein sehr schmaler“, sagt Kaufmann. „Hier kommt es insbesondere auf die Angemessenheit der Verteidigung an. Wenn man sich aus Notwendigkeit verteidigt, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit von sich oder einem anderen abzuwehren, handelt man nicht rechtswidrig“, so Kaufmann weiter.
Verletzung des „öffentlichen Anstands“ zu Halloween
Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön, können sie eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“ darstellen. Dies werde laut Kaufmann als Verwaltungsübertretung gesehen und mit bis zu 2.000 Euro bestraft. „Im Falle einer polizeilichen Kontrolle ist man immer verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen. Ansonsten kann die Polizei nicht überprüfen, ob der vorgezeigte Ausweis auch zur Person gehört.“
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