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Rechtsschutz: Passt der Baustein?

Rechtsschutz: Passt der Baustein?

21. Oktober 2016

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Eine komplexe Vertragssituation beschäftigte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS). Es geht dabei um Streitigkeiten wegen der Übertragung eines Pachtverhältnisses.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 21.10.2016

Die Versicherungsnehmerin wurde von ihrer Vertragspartnerin geklagt. Beide hatten einen Vorvertrag, wonach von der Versicherungsnehmerin ein Pachtvertrag über eine Liegenschaft übernommen werden sollte. Da diese aber der Übertragung des Pachtverhältnisses nicht zustimmte, klagte sie ihre Gegnerin auf Zuhaltung des Vertrages und Schadenersatz. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung ab, da der Streitfall in keinen Baustein der Rechtsschutzversicherung falle.

Keine Deckung für „unbewegliche Sache“

Auch die RSS schloss sich dieser Ansicht an. Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (AVRS) sei gemäß Art 23 ARB 2009 unter anderem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus sonstigen schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen beinhaltet. In diesem Fall betreffe der Vertrag die Übertragung eines Pachtverhältnisses eines Grundstückes. „Rechte sind zwar gemäß § 298 ABGB grundsätzlich als bewegliche Sachen anzusehen, nicht jedoch wenn sie mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden sind.“ Auch wenn es hierzu keine unmittelbar verwertbare höchstgerichtliche Judikatur gebe, gehe man davon aus, dass das streitgegenständliche Optionsrecht als unbewegliche Sache anzusehen sei. „In diesem Fall wäre schon aus diesem Grund kein Versicherungsfall im AVRS gegeben. Dann wäre auch die Ablehnung wegen Art 7. Pkt. 4.3 ARB 2009 (Vorvertrag über unbewegliche Sachen) gerechtfertigt.“

Grundstückseigentum und Miete?

Eine Deckung für Grundstückseigentum und Miete scheide nach der vertraglichen Vereinbarung schon deshalb aus, weil der Rechtsschutz-Vertrag nur für die Kundin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin oder Mieterin, nicht jedoch als Pächterin abgeschlossen wurde. Auf andere mögliche Ausschlussgründe in diesem Baustein muss daher nicht eingegangen werden.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich

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