7Ob213/23h
Die Kläger schlossen mit einer Bank am 27. Februar 2007 einen Abstattungskreditvertrag über 300.000 Euro zur Finanzierung des Baus ihres Einfamilienhauses. Am 24. Oktober 2007 schlossen sie mit derselben Bank einen weiteren Abstattungskreditvertrag über 90.000 Euro (ebenfalls in Form eines Schweizer Franken Fremdwährungskredits) ab. Die Kläger begehren die Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers für die Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen gegen die Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kreditvertrags vom 24. Oktober 2007.
OGH: Der zweite Kreditvertrag aus Oktober 2007 ist nicht (mehr) vom Risikoausschluss gemäß Art 7.1.8. ARB 2003 (Finanzierung eines Bauvorhabens) umfasst, insbesondere auch, weil das Einfamilienhaus der Kläger im September 2007 schlüsselfertig übergeben, im selben Monat von ihnen bezogen und die Kreditvaluta für Einrichtungsgegenstände, die Gartengestaltung und die Anschaffung eines Fahrzeugs – jedenfalls aber nicht mehr für den bereits ausfinanzierten Bau des Hauses – aufgewendet wurde.
versdb 2024, 11
Rechtsschutz
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