7Ob209/23w
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Art 9.1. Satz 2 der Kaskobedingungen stellt nicht auf nötige Erhebungen des Versicherers ab, sondern verlangt für den Fall, dass der VN das (beschädigte) Fahrzeug nicht veräußert hat, die Vorlage einer Rechnung „über die ordnungsgemäße Wiederherstellung“. Diese Vorlagepflicht des VN, wodurch erst die Versicherungsleistung fällig werden soll, geht jedenfalls in generalisierender Betrachtung über die allein zulässigen nötigen Erhebungen nach § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG hinaus. Allein der Umstand, dass ein VN nach Erhalt der Versicherungsleistung den Schaden am Kraftfahrzeug doch nicht reparieren lässt, rechtfertigt für den Eintritt der Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht die Vorlage einer Rechnung über die „ordnungsgemäß“ durchgeführte Reparatur. Diese Klausel enthält ein unzulässiges Abweichen von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG und ist daher ungültig (§ 15a Abs 1 VersVG), widerspricht sie doch zum Nachteil des VN der gesetzlichen Vorgabe des Abschlusses nötiger Erhebungen.
versdb 2024, 9
KFZ Kasko
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