Die Kundin teilt dem Haushaltsversicherer ihren Umzug nicht mit. Dieser verweigert nach einem Brand die volle Leistung – und wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) zu Schadenersatz verurteilt. Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger kommentiert das Urteil.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 22.09.2017
Im konkreten Haushaltstarif richtete sich die Versicherungssumme nach der Anzahl der Quadratmeter der Wohnung. Da die Kundin ihren Umzug in eine wesentlich größere Wohnung dem Versicherer nicht gemeldet hatte, verweigerte dieser nach einem Brand die volle Leistung. Stattdessen leistete er für den Schaden nur anteiligen (aliquoten) Ersatz zum Verhältnis der Wohnnutzfläche der ursprünglichen in der Polizze genannten Wohnung.
Versicherungsschutz auch in neuer Wohnung
Die Kundin klagte auf Schadenersatz, der OGH (7 Ob 1/17h) gab ihr Recht. Die Allgemeinen Bedingungen (AHB 2012) stellen klar: Bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich gilt die Versicherung während des Umzuges, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer schriftlich zu melden.
Keine Obliegenheitsverletzung
Für Wolfgang Reisinger ist „völlig unklar, was den Versicherer zu diesem hoffnungslosen Prozess getrieben hat“. Abgesehen von der sprachlich eindeutigen Regelung bei Wohnungswechsel hätte er in seiner Rechtsansicht konsequenterweise überhaupt keine Leistung erbringen müssen. Der OGH hat auch geprüft, ob die Kundin eine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Da aber bei nicht erteilter Anzeige des Wohnungswechsels keine Sanktion vorgesehen sei, bleibe diese Verletzung der Anzeigepflicht ohne Folgen.
Unterversicherung bezogen auf Größe „gröblich benachteiligend“
„Unterversicherung kann übrigens nur dann eingewendet werden, wenn der Wert des Inhalts der neuen Wohnung höher ist als der Wert des Inhalts der alten Wohnung“, ergänzt Reisinger. Die Vereinbarung einer Unterversicherung unter Berufung auf die Quadratmeterzahl sei gröblich benachteiligend und daher unwirksam. „Eine solche Vorgehensweise führt nämlich zu einer wesentlichen Einschränkung gegenüber dem in § 56 VersVG festgelegten Standard, wonach eine Kürzung der Entschädigung im Verhältnis des Versicherungswerts zur Versicherungssumme festgelegt wird.“
Der gesamte Artikel erscheint in der AssCompact Oktober-Ausgabe.
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