Nach einem Einbruch in ein Sportgeschäft lehnt der Versicherer die Deckung ab. Grund: Der Kunde habe im Antrag falsche Angaben gemacht. Der Makler hat jedoch zuvor die Zusage eines Mitarbeiters erhalten, die Angaben seien nicht nötig. Darauf muss er sich auch verlassen können, wie ein Fall der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) zeigt.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 17.01.2018
Der Kunde hatte für sein Sportgeschäft eine Versicherung abgeschlossen, in der auch eine Einbruchsdiebstahlversicherung eingeschlossen war. Sein Versicherungsmakler kontaktierte vor Vertragsabschluss den zuständigen Maklerbetreuer und sendete ihm die Polizze des Vertrags beim früheren Versicherer sowie eine Aufstellung der Schadensquoten.
Im Vorvertrag waren drei Gebäude versichert; aufgrund eines Eigentümerwechsels stellte der Maklerbetreuer nun das Offert neu auf. Nachdem der Antrag übermittelt wurde, wandte sich ein Mitarbeiter der Versicherung an den Makler, der die Risikofragen ausfüllen solle. Dieser gab daraufhin bekannt, dass es keinen Vorvertrag gebe, sondern es sich um eine Neugründung handle, und fragte, ob dies ausreiche. Der Mitarbeiter beantwortete dies mit „das reicht mir dann, danke.“
Einbruchschaden von 70.000 Euro
Wenige Wochen nach Abschluss kam es zu einem Einbruch in das Sportgeschäft, bei dem insgesamt 33 Fahrräder im Wert von knapp 70.000 Euro gestohlen wurden. Die weiteren Schäden beliefen sich laut Gutachten auf 120 Euro. Nun lehnte der Versicherer die Deckung ab: Im Zuge des Schadenfalles habe man Kenntnis erlangt, dass „wesentliche Angaben am Antrag unrichtig aufgezeigt wurden“. Man mache daher vom Rücktrittsrecht gemäß § 17 VersVG Gebrauch, der Vertrag werde storniert.
Maklerbetreuer als Handlungsbevollmächtigter
Am Schlichtungsverfahren wollte sich der Versicherer nicht beteiligen. Für die Schlichtungskommission steht fest: Diese Zusage des Mitarbeiters, dass die Beantwortung der Antragsfragen nicht notwendig sei, wenn es sich um eine Neugründung handle, sei für die Versicherung bindend. Nach der Rechtsprechung sei nämlich der Bevollmächtigte zu allen Handlungen ermächtigt, welche nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes gehören oder anders ausgedrückt, welche die Vornahme eines derartigen Geschäftes gewöhnlich mit sich bringt.
Versicherer stehe kein Rücktritt zu
Der Maklerbetreuer sei schon seiner Funktion nach dafür zuständig, den Makler zu beraten, die entsprechenden Informationen aufzunehmen und sei daher Handlungsbevollmächtigter. War er aber zu dieser Zusage berechtigt, könne sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass der Kunde am Antrag falsche Angaben gemacht habe, weil eben keine Antragsfragen gestellt worden seien. Daher steht ihm auch kein Rücktritt zu, vielmehr sei die Deckung des Schadens zu empfehlen.
Darüber hinaus habe die Versicherung in ihrem Rücktrittsschreiben nicht näher ausgeführt, welche Angaben falsch angezeigt wurden. Auch stehe der Beweis offen, dass sie durch ihren Maklerbetreuer positive Kenntnis der Umstände gehabt habe. Ebenso stehe dem Kunden der Kausalitätsgegenbeweis des § 21 VersVG offen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem falsch angezeigten Gefahrenumstand einerseits und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder dem Umfang der Leistung der Antragsgegnerin andererseits besteht.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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