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Die drei gefährlichen Fristen in der Unfallversicherung

Die drei gefährlichen Fristen in der Unfallversicherung

12. Juli 2018

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein jüngst vom OGH entschiedener Fall (7 Ob 144/17b, versdb 2018, 23) zeigt sehr deutlich, dass die Fristen für die Invaliditätsgeltendmachung, die Neubemessung der Invalidität sowie die Verjährungsfrist zu unterscheiden sind. Alle drei Fristen sind zu beachten, um den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zu verlieren.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 12.07.2018

Von Ewald Maitz, MLS

Der Versicherungsnehmer erlitt am 04.09.2010 bei einem Unfall eine Knieverletzung. Der Versicherer rechnete nach Einholung eines Gutachtens den Unfall am 8. November 2012 ab und zahlte 33.828 Euro aus. Der Versicherungsnehmer reichte etwa zwei Jahre später (am 19.12.2014) eine Klage gegen den Versicherer ein. Er forderte die Zahlung weiterer 11.276 Euro mit der Begründung, dass infolge einer Verschlechterung der Unfallfolgen anstatt des ursprünglich angenommenen Invaliditätsgrads des Beinwerts von 15% zumindest ein solcher von 20% vorliegt. Der Versicherungsnehmer stützte seine Forderung auf die Möglichkeit der Neubemessung des Invaliditätsgrades in den Versicherungsbedingungen: „Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.“

Keine Neubemessung

Die Unfallfolgen haben sich allerdings – entgegen der ursprünglichen Behauptung des Versicherungsnehmers – seit der Schadensregulierung des Versicherers im November 2012 nicht verschlechtert. Zu dieser Zeit stand die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest und damit war dessen Leistung fällig. Den Anspruch aus der ursprünglichen, vermeintlich unrichtigen Bemessung hat der Versicherungsnehmer erstmals im laufenden Verfahren im September 2016 und damit später als drei Jahre nach Fälligkeit geltend gemacht. Dieser Anspruch ist daher verjährt.

Geltendmachung der Invalidität

Der Fall zeigt wieder deutlich, dass es in der Unfallversicherung im Wesentlichen drei unterschiedliche Fristen gibt, die zu beachten sind, um den Anspruch auf eine Invaliditätsleistung nicht zu verlieren. Zunächst gibt es die Frist für die (erstmalige) Geltendmachung der Invalidität. Der Versicherungsnehmer muss unter Vorlage eines Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit verbleibenden Invalidität hervorgeht, den Invaliditätsanspruch innerhalb der in den Bedingungen angeführten Frist (z.B. 15 Monate) geltend machen. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Ausschlussfrist, hat er grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf eine Invaliditätsleistung.

Neubemessung des Invaliditätsgrades

Wesentlich ist auch die Frist zur Neubemessung des Invaliditätsgrades. Die Frist endet in den meisten Versicherungsbedingungen vier Jahre ab dem Unfalltag. Voraussetzung für die Möglichkeit der Neubemessung ist allerdings, dass die Invalidität bereits einmal innerhalb der Ausschlussfrist für die erstmalige Geltendmachung geltend gemacht wurde. Ist dies nicht erfolgt, ist auch eine Neubemessung nicht mehr zulässig.

Verjährungsfrist

Verjährung: Im vom OGH entschiedenen Fall stützte der Versicherungsnehmer seinen Anspruch letztlich darauf, dass die (erste) Abrechnung der Invaliditätsleistung durch den Versicherer vermeintlich falsch war. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer diesen Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist des § 12 VersVG (3 Jahre) geltend machen muss. Da es zu keiner Änderung des Invaliditätsgrades gekommen ist, ist die Vierjahresfrist für die Neubemessung nicht heranzuziehen.࿠

Der Beitrag erscheint auch in der AssCompact Juli-Ausgabe.

Ewald Maitz ist Gründer der Versicherungsrechtsdatenbank www.versdb.at sowie Herausgeber der Versicherungsrechtszeitschrift versdb print und Autor des ersten Kommentars zu den österreichischen AUVB (Verlag Österreich).

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