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Unfall verspätet bei Polizei gemeldet – Obliegenheit verletzt?

Unfall verspätet bei Polizei gemeldet – Obliegenheit verletzt?

10. Juli 2018

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Der Kläger prallte mit seinem Auto gegen einen Leitpflock und einen Baum. Zur Polizei ging er erst neun Stunden später. Nicht zuletzt da er bereits zuvor im alkoholisierten Zustand einen Unfall verursacht hatte, sehen die Gerichte einen „unnötigen Aufschub“ der Aufklärung des Sachverhalts.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10.07.2018

Zum Zeitpunkt des Unfalls verfügte der Kläger nur über einen befristeten Führerschein, weil er zuvor mit einem mit 2,14 Promille alkoholisierten Zustand einen Unfall mitverursacht hatte. Nun prallte er mit der rechten Fahrzeugseite an einen Leitpflock und einen Kirschbaum. Erst mehr als neun Stunden später meldete er den Unfall bei der Polizei. Damit wolle er, wie das Erstgericht feststellte, „alles vermeiden, um eine lückenlose und restlose Aufklärung des Sachverhalts durch die Polizei zu verhindern“. Damit stehe eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers fest. Diese verspätete Meldung beim Polizeiposten sei jedenfalls keine „ohne unnötigen Aufschub“.

Versicherungsnehmer muss zur Aufklärung beitragen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) ging nochmals näher auf die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ein. Dazu gehört es laut Bedingungen, „nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen“ (Art. 7.3 AKB 2014). Der Versicherungsnehmer verletze diese Aufklärungsobliegenheit dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall nicht der nächsten Polizeidienststelle meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas versäumt wurde, das zur Aufklärung des Sachverhalts dienlich gewesen wäre. Eine Unfallmeldung könne nur unterlassen werden, wenn ausschließlich der den Unfall verursachende Lenker, der zugleich Versicherungsnehmer ist, verletzt oder sein eigenes Fahrzeug beschädigt wurde.

Die Aufklärungsobliegenheit soll nicht nur die nötigen Feststellungen über den Unfallablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des entstandenen Schadens ermöglichen, sondern auch die Klarstellung aller jener Umstände gewährleisten, die für allfällige Regressansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können. Darunter fällt auch die Prüfung einer möglichen Alkoholisierung des Versicherungsnehmers.

Alkoholisierung konnte nicht mehr geklärt werden

Im konkreten Fall lag eine Beschädigung fremder Sachgüter vor. Wäre die Polizei umgehend verständigt worden, hätte eine mögliche Alkoholisierung des Klägers geklärt werden können. Der Verdacht einer Alkoholisierung bestehe deshalb, weil er ohne erkennbare Ursache gegen einen Leitpflock und einen Baum fuhr, dann sein Fahrzeug ungesichert zurückließ, und vom Unfallort flüchtete, nachdem er schon zuvor unter starkem Alkoholeinfluss an einem Unfall beteiligt war. Für den OGH stellte sich in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage. Die außerordentliche Revision wurde daher zurückgewiesen (OGH 7 Ob 55/18s).

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