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Die Rechtsschutzversicherung in der OGH-Judikatur 2024 – eine kleine Themenauslese …

(Bild: ©wetzkaz - stock.adobe.com)

Die Rechtsschutzversicherung in der OGH-Judikatur 2024 – eine kleine Themenauslese …

11. Dezember 2024

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6 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Im Jahr 2024 hat der OGH zahlreiche Entscheidungen zur Rechtsschutzversicherung getroffen, darunter Themen wie die Festlegung des Versicherungsfalls, die Bauherrnklausel und die Prüfung der Erfolgsaussichten. Eine Auswahl der wichtigsten Urteile aus den letzten Monaten zeigt, dass die Rechtsschutzversicherung weiterhin ein zentraler Bestandteil der Judikatur des 7. Senats bleibt.

Artikel von:

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, WU-Wien und Juridicum Wien

Anwendbarkeit der Bauherrnklausel auf Amtshaftungsansprüche

Die Bauherrnklausel, die ein Risiko ausschließt, wenn es um die Neuerrichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung von Gebäuden geht, ist ein häufig diskutiertes Thema. Der OGH hat mehrfach betont, dass diese Klausel den üblichen AVB-Kontrollmechanismen standhält (OGH 7 Ob 31/23v; 7 Ob 172/21a).

In einer aktuellen Entscheidung (OGH 7 Ob 206/23d) stellte sich die Frage, ob die Bauherrnklausel auch auf Amtshaftungsansprüche wegen unvertretbarer Gerichtsentscheidungen angewendet werden kann. Der OGH bejahte dies, da im Amtshaftungsverfahren gegen den Bund der Umfang des Werkvertrags und die mangelfreie Leistungserbringung durch den Werkunternehmer zu beurteilen waren. Der Fall betrifft somit das typische Bauherrenrisiko und fällt unter die Bauherrnklausel.

Frage der unverzüglichen Schadenmeldung als (künftiger) Dauerbrenner?

Drei Beiträge der gegenständlichen „Rechtsschutz-im-Fokus“-Serie haben sich zuletzt mit der Frage der Unverzüglichkeit der Schadenmeldung auseinandergesetzt (AssCompact-Ausgaben August bis Oktober 2024) – dies vor dem Hintergrund, dass der OGH in der jüngeren Vergangenheit gerade bei bereits beendeten Rechtsschutzversicherungsverträgen mit abgelaufener Nachmeldefrist eine besonders strenge Linie eingeschlagen hat (vgl. z.B. OGH 7 Ob 206/19y; 7 Ob 31/20i).

Diese strenge Linie hat sich im Judikat 7 Ob 59/24p fortgesetzt: Der VN ist nach einem Versicherer-Wechsel vorerst irrigerweise davon ausgegangen, dass sein zum damaligen Zeitpunkt aktueller Rechtsschutzversicherer (und nicht der Vorversicherer) der richtige gewesen sei und hat die Schadenmeldung zunächst an diesen gerichtet. Der aktuelle RS-VR hat den Versicherungsschutz (zu Recht) wegen Vorvertraglichkeit abgelehnt, sodass der VN sich über seinen Rechtsvertreter in weiterer Folge an den Vorversicherer gewandt hat; i.d.Z. bleibt laut OGH offen, aus welchen Gründen der Rechtsvertreter des VN letztlich 14 Tage zuwartete, um den VN von der Ablehnung des Vorversicherers in Kenntnis zu setzen und danach bis zur richtigen Schadenmeldung nochmals mehr als eine Woche verstreichen ließ. Der VN hatte also spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der ihm zuzurechnende Rechtsvertreter die Deckungsanfrage an den – falschen – Rechtsschutzversicherer gerichtet hatte, ausreichend Kenntnis vom Sachverhalt … und hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt „unverzüglich“ die Meldung an den richtigen VR, somit an den Vorversicherer erstatten müssen. Dies ist gegenständlich aber nicht erfolgt, zumal rd. drei Wochen verstrichen sind (versdb 2024, 28).

Bei Wechsel des Rechtsschutz-Versicherers: Im Zweifel gleichzeitige (unverzügliche) Schadenmeldung an den Vorversicherer UND an den Nachversicherer

Gerade im Regime der Verstoßtheroie (Art. 2.3. ARB) kann es mitunter schwierig sein, den Versicherungsfall sofort zweifelsfrei festzulegen – immerhin sind sämtliche adäquaten und zumindest behaupteten Verstöße des VN, des Gegners oder auch eines Dritten für die Festlegung des Versicherungsfalls zu berücksichtigen (siehe z.B. RIS-Justiz RS0114001) und dies stellt sich oft als überaus komplex dar. Dies kann für die Unverzüglichkeit der Schadenmeldung insb. beim Wechsel des Rechtsschutz-Versicherers zum Problem werden, wenn nämlich die Schadenmeldung zunächst an den falschen Versicherer gerichtet wird.

In der Praxis bietet es sich daher in Zweifelsfällen an, die Meldung des Versicherungsfalls gleichzeitig an beide RS-Versicherer zu richten, an den Vorversicherer und an den Nachversicherer. Einer der beiden wird den Versicherungsschutz zwar zu Recht ablehnen – der Nachversicherer wegen Vorvertraglichkeit oder der Vorversicherer wegen Nachvertraglichkeit; die Unverzüglichkeit der Schadenmeldung kann mit dieser Vorgehensweise aber mitunter besser gewahrt werden.

Bei dieser Gelegenheit soll auf meine Ausführungen im Beitrag der AssCompact-Ausgabe August 2024 („Rechtsschutz-im-Fokus“-Beitrag zur unverzüglichen Schadenmeldung, Teil 1) verwiesen werden und darauf, dass der OGH den Begriff der Unverzüglichkeit i.d.R. mit längstens einer Woche annimmt (siehe z.B. OGH 7 Ob 250/01t; OGH 7 Ob 164/19x); zwei Wochen wurden vom OGH bereits als verspätet gewertet (vgl. OGH 7 Ob 48/80).

Prüfung der Erfolgsaussichten – das „Dauerschleifenthema“ in der Rechtsschutzversicherung

Die Prüfung der Erfolgsaussichten bleibt ein zentrales Thema in der Rechtsschutzversicherung. In der Entscheidung 7 Ob 107/24x hat der OGH die Ablehnung der Erfolgsaussichten verneint, als der Versicherungsnehmer seinen Unfallversicherer klagen wollte, weil dieser die Deckung abgelehnt hatte. Der OGH betonte, dass der Rechtsschutzversicherer zwar den Sachverhalt und die Rechtslage prüfen darf, jedoch nicht die richterliche Beweiswürdigung vorwegnehmen kann.

In Fällen, in denen Beweismittel der richterlichen Würdigung unterliegen, wird eine Ablehnung des Versicherers aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten regelmäßig verworfen. Nur in Fällen von unschlüssigem Sachvortrag oder einem deutlichen Widerspruch zur Rechtslage kann der Versicherer die Kostenübernahme ablehnen.

Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact Dezember-Ausgabe!

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