Das Bundesgremium der Versicherungsagenten warnt vor Verwaltungsstrafen von bis zu 60.000 Euro und rät zur Prüfung. Gemäß gesetzlichen Vorgaben dürfen Versicherungsvermittler Bezeichnungen wie „Versicherung“, „Versicherer“ oder „Assekuranz“ nicht alleinstehend verwenden. Ein Hinweis, dass es sich etwa um eine Versicherungsagentur handelt, ist zwingend notwendig.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 26.04.2023
Das Bundesgremium rät im Zweifelsfall zur Überprüfung des Firmennamens, um hohen Strafen zu entgehen. Durch einfache Zusatzbezeichnungen lassen sich diesbezügliche Probleme relativ einfach lösen.
KommR Horst Grandits, Bundesgremialobmann der Versicherungsagenten:
"Eine Versicherungsagentur ist keine Versicherung per se. Da ist der Gesetzgeber streng. Dementsprechend klar muss das auch im Unternehmensnamen kommuniziert werden. Versicherungsbüro, Versicherungsdienst, Versicherungskanzlei oder ähnliche Kombinationen sind in unserer Branche sehr beliebt, widersprechen aber den Vorgaben der Finanzmarktaufsicht und einschlägigen Kommentaren zum Versicherungsaufsichtsgesetz von 2016."
Hohe Strafen bei Missachtung
Der Bezeichnungsschutz, der in § 287 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) 2016 eindeutig geregelt ist, sieht auch empfindlich hohe Strafen von bis zu 60.000 Euro vor.
KommR Horst Grandits:
"Wir wissen nicht, ob die Finanzmarktaufsicht unmittelbar auch in dieser Konsequenz reagiert. Es existiert bis dato auch keine hinreichende Judikatur zu diesem Thema. Ich betone in diesem Zusammenhang aber, dass jeder Agenturinhaber in eigenem Interesse selbst zu prüfen hat, ob die Unternehmensbezeichnung einer Prüfung durch die Finanzmarktaufsicht standhält."
Zusätzliche Berufsbezeichnung als Lösung
Unternehmen, die von dieser Regelung betroffen sein könnten, steht eine einfache Lösung zur Verfügung.
KommR Horst Grandits:
"Die Verwendung von Bezeichnungen wie Versicherungsbüro oder ähnlichem ist nicht grundsätzlich untersagt. Es muss aber ein Zusatz ergänzt sein, der die Unternehmenstätigkeit beschreibt."
Erlaubt sind etwa Bezeichnungen wie „Versicherungsagenturbüro Mustermann“ oder „Versicherungsagenturkanzlei Mustermann” oder vergleichbar eindeutige Firmennamen.
Änderungen ins Firmenbuch eintragen
Sollten tatsächlich Änderungen im Unternehmensnamen nötig sein, werden bestimmte gesetzliche Verpflichtungen wirksam. Gemäß § 10 Abs. 1 Firmenbuchgesetz (FBG) besteht eine allgemeine Anmeldungs- und Eintragungspflicht bei Änderungen eingetragener Tatsachen. Auch die Berichtigung von Firmenwortlauten fällt eindeutig in diese Regelung. Der erste Schritt bei Namensänderungen ist also die Kontaktaufnahme mit dem Firmenbuchgericht, um hier allen Verpflichtungen gerecht zu werden. Nach der Eintragung des korrigierten Wortlauts muss dieser auch der Gewerbebehörde gemeldet werden.
KommR Horst Grandits:
"Neben allen diesen juristischen Notwendigkeiten sind natürlich auch alle Versicherer zu informieren, mit denen Agenturverhältnisse bestehen. Diese Aufwände lohnen sich schnell, wenn damit Strafen der FMA umgangen werden können."
Foto oben: KommR Horst Grandits, Bundesgremialobmann der Versicherungsagenten
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