Ein Ehepaar verunglückte bei einem Verkehrsunfall tödlich. Im Verfahren über das Erbrecht ging es um die strittige Frage, wer von den beiden zuerst starb. Der Streit landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 10.07.2020
Ein Ehepaar kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Die Frau brachte zwei Kinder in die Ehe ein, der Mann drei. Gemeinsame Kinder hatten die beiden nicht. Mangels eines Testaments kam die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Da laut Todesurkunde die Frau zuerst starb, ging ein Drittel Ihres Vermögens automatisch in den Nachlass des Mannes ein und war somit Bestandteil des Erbes seiner eigenen Kinder.
Die beiden Kinder der Frau argumentierten, dass der Zeitpunkt des Hirntodes bei beiden nicht zweifelsfrei ermittelt werden könne, daher müsse nach § 11 Todeserklärungsgesetz vermutet werden, dass beide Eheleute gleichzeitig gestorben seien. Dann würde aber dasjenige Drittel des Vermögens der Frau, das sich nun die Kinder des Mannes teilen, den beiden Kindern der Frau zufallen. Die Unterinstanzen folgten dieser Argumentation.
OGH: Was zählt, ist die Sterbeurkunde
Der Oberste Gerichtshof vertrat eine abweichende Rechtsansicht und stellte das Erbrecht des wenig später verstorbene Ehemanns und der beiden Kinder der Verunglückten zu je einem Drittel des Nachlasses des Ehemannes fest. Begründung: Die Sterbeurkunden seien öffentliche Urkunden, denen grundsätzlich volle Beweiskraft zukomme. Die beiden Kinder hätten beweisen müssen, dass die Urkunden unrichtig ausgestellt worden seien, bloße Zweifel seien nicht ausreichend. (Beschluss vom 17.12.2019, 2 Ob 62/19k).
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