Nach einem verheerenden Brand in einem Reifenlager fordern über 1600 Kunden, die dort Reifen ihrer privaten Fahrzeuge eingelagert hatten, Schadenersatz. Doch welche Versicherung ist für die Deckung zuständig, wenn die Betriebsversicherung des Unternehmens keine klare Regelung beinhaltet? Dies Frage klärt Reinhard Jesenitschnig, C:M:S Maklerservice GmbH.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 07.07.2020
Im Oktober 2019 geriet ein Reifenlager in Brand – wie sich später herausstellte aufgrund von Brandstiftung. Versicherungstechnisch ein alltägliches Ereignis, wären da nicht über 1600 Kunden dieser Reifenfirma betroffen gewesen. Aufgrund der polizeilichen Untersuchungen verzögerte sich die Arbeit der Sachverständigen, die im Auftrag der Betriebsversicherung den Schaden erheben sollten. Eine Prüfung des Versicherungsvertrages ergab, dass keine klare Regelung zu den versicherten Sachen bestand: „mein“ und „dein“ wurde nicht unterschieden, der Vertrag sah lediglich vor, dass nicht nur die Sachen des Betriebes als versichert gelten.
Aus diesem Grund sollten sich zumindest jene Kunden, die Reifen ihrer privaten Fahrzeuge eingelagert hatten und die eine Haushaltsversicherung ihr Eigen nannten, sich an diese Versicherung wenden. Doch die Haushaltsversicherungen lehnten die Deckung ab.
Gleiche Gesellschaft mit unterschiedlichen Ablehnungsgründen
Ich vertrete schon seit jeher den Standpunkt, dass wir Menschen einem Rahmendenken unterworfen sind, Psychologen nennen das „framing“. Es bedarf hoher Selbstreflektion, diese Rahmen zu überwinden. Die Ablehnungen der Versicherungsreferenten – keinem unterstelle ich nur im entferntesten eine Absicht – ist eine manifeste Bestätigung. Aufgrund der Vielzahl von Schadenfällen waren in den jeweils betroffenen Versicherungen mehrere Referenten mit diesen Schäden beschäftigt. Im Gegensatz zur komplexen Corona-Problematik kam es hinsichtlich des Verhaltens gegenüber den Kunden weder unternehmensintern noch unternehmensübergreifend zu Absprachen. So kam es dazu, dass Referenten der gleichen Gesellschaft unterschiedliche Ideen für Ablehnungsgründe hatten.
Die Referenten hätten zunächst klären müssen, ob denn die Reifen und Felgen zu den versicherten Sachen gehören bzw. ob diesbezüglich Ausschlusstatbestände vorliegen: Dies ist in allen vorhandenen Versicherungsbedingungen bereits im Artikel 1 zu klären. Für jene, die dann noch immer zu den Ungläubigen zählen, könnte die Definition des „Wohnungsinhaltes“ in der taxativen Aufzählung von versicherten Sachen in Nebenräumlichkeiten hilfreich sein. Ja, und manche Ablehnungsgründe, wie „bewohnt“ oder „unbewohnt“ sind eigentlich nur durch Recherche vor Ort zu klären. Das wäre allerdings zu mühevoll gewesen, ja, war es selbst für einen Versicherer, der unmittelbar neben dem Brandobjekt seine Geschäftsstelle hat.
Was zahlt die Betriebsversicherung, was die Haushaltsversicherung?
Schließlich leisteten die Versicherungsunternehmen, unter Hinweis auf ihre jeweils geltenden Bedingungen, den Kunden mit einer Haushaltsversicherung doch noch eine Schadenszahlung. Doch kaum ein Referent bei der Betriebsversicherung hat nachgefragt, wie es sich hinsichtlich der Doppelversicherung verhalte, jeder ist – wie selbstverständlich – davon ausgegangen, dass eine solche vorhanden war. Tatsächlich ist eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 VersVG dann gegeben, wenn gleiche Gefahr und gleiches Interesse, sei es auch von unterschiedlichen Versicherungsnehmern, in zwei oder mehreren Verträgen versichert ist. Zudem ist, um einen Ausgleich zwischen den Versicherern dieser Verträge herbeiführen zu können, die Leistung jedes Versicherers zu bestimmen, ohne den jeweils anderen Vertrag zu berücksichtigen (wunderbare Judikatur dazu z. B.: 7 Ob 165/16i, 7 Ob 223/11m).
Genau das ist aber hier noch lange nicht der Fall, weil einerseits die Anteile aus den Regressen der Haushaltsversicherer zu berücksichtigen sind, andrerseits viele Kunden ohne Haushaltsversicherung und ein paar hundert Firmenkunden sich entweder noch nicht gemeldet haben oder eben mit ihren (vermeintlich berechtigten) Forderungen „vor der Türe“ stehen. Aufgrund der Vertragskonstellation des Reifenunternehmers muss aber vorerst überhaupt einmal klar sein, welcher Schaden in seinem eigenen Bereich vorliegt, um dann zu wissen, was an Versicherungssumme noch für „fremde Sachen“ zur Verfügung steht. Ein hochkomplexer und zeitlich langwieriger Vorgang, der in diesem Fall noch länger andauern dürfte.
Von Reinhard Jesenitschnig, C:M:S Maklerservice GmbH (Foto) bearbeitet und gekürzt von Ass Compact
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