Bevor man sein Fahrzeug abmeldet oder die Kennzeichen bei der Zulassungsstelle hinterlegt, sollte man sich im Klaren sein, dass dies zugleich den Verlust des Haftpflichtdeckungsschutzes bedeutet. Aber auch bei abgemeldeten Fahrzeugen können Schäden und somit Schadenersatzforderungen passieren!
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 08.07.2020
(Von Alfred Binder, ÖVM Vorstand, Foto)
Was könnte passieren und welche Haftung resultiert daraus?
- Fahrzeug gerät durch Kurzschluss der Elektronik in Brand/Selbstentzündung – keine Haftung gem. EKHG §1 da kein Betrieb des KFZ. (sh. OGH 2 Ob 188/16k)
- Fahrzeug setzt sich selbständig in Bewegung wegen mangelhaft angezogener Handbremse – ABGB Verschuldenshaftung
- Fahrzeug verliert Betriebsmittel – EKHG
- Fahrzeug muss auf Grund von Wartungs- oder Reinigungsarbeiten in der Garage verschoben werden – ABGB Verschuldenshaftung
Die Deckung durch den Versicherer
Wenn in einer öffentlichen Garage/Parkhaus ein Fahrzeug ruhend gestellt wird, muss dieses angemeldet und mit einem behördlichen Kennzeichen versehen sein. Dadurch besteht Deckungsschutz aus der KFZ-Haftpflichtversicherung. Viele Fahrzeuge werden aber in derartigen Garagen ohne Kennzeichen, also abgemeldet oder Kennzeichen hinterlegt, auf Dauerstellplätzen abgestellt und haben daher keinen Haftpflicht Deckungsschutz. Tipp: Vereinbaren sie mit einem Versicherer eine Garagenhaftpflichtversicherung.
Auf einem privaten Grundstück oder in einer Garage innerhalb einer Wohngemeinschaft, in welche nur ein berechtigter Personenkreis zutritt hat, ist die Deckung im Rahmen einer bestehenden Privathaftpflichtversicherung durch den Versicherer zu gewähren. Der Ausschluss gemäß den einschlägigen Bedingungen für Fahrzeuge, die ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen, fällt in diesem Fall weg, da es sich um eine private Garage oder Grundstück handelt. Tipp: Vorsorglich dem Privathaftpflichtversicherer die Situation anzeigen und bestätigen lassen (Gefahr des täglichen Lebens).
Im Gewerbebereich, z.B. KFZ-Händler mit Werkstätte, kann es zu einer Unklarheit kommen, ob das Firmengelände als Privatgrundstück oder als öffentliche Fläche anzusehen ist. Tipp: Wird ein Fahrzeug z.B. vom Ausstellungsstandplatz zur Werkstätte bewegt, so ist dieses unbedingt mit Probefahrtkennzeichen zu versehen.
Wie man sieht, ist die Problematik umfangreich und kann zu hohen Schadenersatzforderungen führen. Auch machen sich viele keine Gedanken, dass etwas passieren könnte und schon gar nicht, ob ein Versicherungsschutz besteht.
Den gesamten Bericht lesen sie in der AssCompact Juli-Ausgabe
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