Einbrecher gelangten durch eine unversperrte Tür in ein Geschäftslokal. Ob der Versicherer dennoch leisten muss, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 23.04.2020
Einbrecher waren in die Geschäftsräumlichkeiten durch eine Tür eingedrungen, die nur zugezogen war. Eine zweite Nebeneingangstür war versperrt. Die geschädigte GmbH hatte eine Bündelversicherung abgeschlossen, die auch eine Einbruchs- und Betriebsunterbrechungsversicherung umfasste, und forderte vom Versicherer nun rund 55.000 Euro Schadenersatz.
Der OGH bezog sich in seiner Entscheidung auf ein früheres Urteil (7 Ob 240/18x). Demnach habe die Verpflichtung, die Wohnung zu versperren, den Zweck, ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. Dieser Zweck könne nicht durch das bloße Zuziehen einer Wohnungstür erreicht werden.
Zweite Tür nicht aufgebrochen
Auch in diesem Fall stehe fest, dass die versperrte Nebeneingangstür nur mit größerem Schaden und mit massiverem Spurenaufkommen – also mit insgesamt größerer krimineller Energie – hätte geöffnet werden können. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Nebeneingangstür ein Glaselement aufwies und als Fluchttür auch im versperrten Zustand durch das Einschlagen des Glaselements und die Verwendung des innen angebrachten Türgriffs hätte geöffnet werden können. Diese Vorgangsweise wäre ebenfalls mit entsprechender Lärmentwicklung, erhöhter Gewalteinwirkung und vermehrter Spurenlage verbunden gewesen, weshalb die Täter gerade das vergleichsweise unauffälligere Aufdrücken der unversperrten Tür wählten.
Obliegenheit verletzt
Da bereits das unterlassene Versperren der Nebeneingangstür eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung begründe, komme es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin eine weitere Obliegenheitsverletzung (unterlassene Installation einer Alarmanlage) zu vertreten habe und ob im Fall der Deckungspflicht ein Betriebsunterbrechungsschaden zu ersetzen gewesen wäre.
Die klagende GmbH mache insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Die Revision war nicht zulässig und somit zurückzuweisen.
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