Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat eine umfassende Prüfstrategie für 2017 beschlossen. Bei den Vor-Ort-Prüfungen wird auch getestet, wie Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen die „Video-Identifizierung“ von Kunden, die per Verordnung am 3. Jänner in Kraft getreten ist, umsetzen.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 09.01.2017
Konkret plant die FMA für die 911 konzessionierten und direkt beaufsichtigten Unternehmen nächstes Jahr 267 Prüfmaßnahmen über alle Aufsichtsbereiche hinweg. Zusätzlich hinzu kommen anlassbezogene, kurzfristig vorgenommene Prüfungen.
Bei den Kreditinstituten werden schwerpunktmäßig Kreditrisiko, Risikomanagement und Interne Governance geprüft. Im Hinblick auf das neue europäische Abwicklungsregime für Banken prüft die FMA verstärkt den Vertrieb von „bail-in“-fähigen Eigenen Emissionen der Kreditinstitute an Privatkunden sowie die adäquate Risikoklassifizierung der Produkte und Aufklärung der Anleger. Kontrolliert wird auch die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die im Vertrieb vertraglich gebundene Vermittler einsetzen. Diese Konstellation dürfe keine nachteilige Wirkung auf den Kunden haben.
Solvency-II-Anforderungen im Fokus
Bei den Versicherungen dreht sich die Prüfung hauptsächlich um Solvency II. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den „Best Estimate“-Berechnungen und Rückstellungen. Im Asset Management wird das Portfolio- und Risikomanagement bei Kapitalanlagegesellschaften, Alternativen Investmentfondsmanagern, betrieblichen Vorsorgekassen, Sonderkreditinstituten und Wertpapierfirmen unter die Lupe genommen. Bei den Pensionskassen liegt der Fokus auf dem Asset- und Risikomanagement.
Die FMA legt einen Schwerpunkt in diesem Jahr auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erhöht ihre Prüffrequenz hier um 10%. Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen werden dabei ebenso unter die Lupe genommen wie Zahlungsinstitute und Vermittler.
Videobasierte Kunden-Identifizierung
Bei den geplanten Vor-Ort-Prüfungen soll auch die Umsetzung der videobasierten Kundenidentifizierung nach dem neuen Finanzmarkt-Geldwäschegesetz und der Online-Identifikationsverordnung geprüft werden. Die diesbezügliche FMA-Verordnung ist am 3. Jänner in Kraft getreten. Sie ermöglicht es Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen, per „Videoidentifizierung“ die Identität von Kunden festzustellen und deren Legitimation zu überprüfen – und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
- Das verpflichtete Unternehmen hat vom potenziellen Kunden und von seinem amtlichen Lichtbildausweis sogenannte Screenshots anzufertigen.
- Der potenzielle Kunde hat seinen amtlichen Lichtbildausweis vor der Kamera in einer Weise horizontal und vertikal zu kippen, dass die holographischen Sicherheitsmerkmale durch speziell geschulte Mitarbeiter überprüft werden können.
- Der Mitarbeiter hat zudem durch entsprechende Präsentation des amtlichen Lichtbildausweises vor der Kamera die Unversehrtheit und die Seriennummer des Dokuments zu überprüfen.
- Die Online-Identifikation ist seitens des verpflichteten Unternehmens in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchzuführen.
- Das Verfahren ist abzubrechen, wenn eine visuelle Überprüfung des potenziellen Kunden oder des amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist oder wenn sich sonstige Unsicherheiten ergeben.
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