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FMA-Lebensversicherungspaket: niedrigerer Garantiezins, höhere Zinszusatzrückstellung

FMA-Lebensversicherungspaket: niedrigerer Garantiezins, höhere Zinszusatzrückstellung

13. Oktober 2015

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3 Min. Lesezeit

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News-Versicherungen

Das neue Lebensversicherungspaket der Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA wird der höchst zulässige Garantiezins ab Beginn 2016 auf 1,0% gesenkt. Zugleich wird die erforderliche Zinszusatzrückstellung auf 180 Mio. Euro erhöht.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 13.10.2015

Rechtskraft erlangt hat nun das Verordnungspaket der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA zur nachhaltigen Absicherung der privaten Lebensversicherung im anhaltenden Niedrigzinsumfeld. Die Maßnahmen berücksichtigen auch bereits die Anforderungen von „Solvency II“, das ab 01.01.2016 bevorsteht, und tragen den wirtschaftlichen Herausforderungen für die Produktgestaltung Rechnung.

Das FMA-Paket setzt unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Der höchstzulässige Garantiezinssatz für neue Verträge ab 01.01.2016 wird von 1,5% auf 1,0% abgesenkt. Überdies werden Regeln definiert, wie dieser differenziert anzuwenden ist.
  • Zur Absicherung der garantierten Verzinsung auf bestehende Verträge ist die Zinszusatzrückstellung (ZZR) – abhängig von der Entwicklung des Marktumfeldes – anzuheben und rascher aufzubauen. Bleibt das Zinsniveau nachhaltig gleich niedrig wie derzeit, so bedeutet dies eine Anhebung der ZZR bis 2021 auf fast 1,5 Mrd. Euro. Für das Geschäftsjahr 2015 müssen daher statt zumindest 70 Mio. Euro (alte Formel) nun mehr als 180 Mio. Euro zusätzlich dotiert werden.
  • Eine Erweiterung der Informationspflichten in der Lebensversicherung erhöht die Transparenz gegenüber dem Versicherungsnehmer.

Mit der Absenkung des höchstzulässigen Zinssatzes in der Lebensversicherung und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge auf 1,0% soll sichergestellt werden, dass Garantieleistungen aus neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen langfristig erfüllt werden können. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind davon grundsätzlich nicht betroffen. Der aktuelle Höchstzinssatz ist nur bei Neuabschlüssen anzuwenden, für bestehende Lebensversicherungsverträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte Verzinsung. Die konkrete Höhe des Garantiezinses darf sich allerdings nicht pauschal an dem höchstzulässigen Zinssatz orientieren, sondern ist unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Produkts nach dem Grundsatz der Vorsicht festzulegen.

Ein anhaltend niedriges Zinsniveau kann bei Versicherungsunternehmen zu Schwierigkeiten führen, einen in Anbetracht des herrschenden wirtschaftlichen Umfeldes vergleichsweise hohen Rechnungszins auf den Kapitalmärkten dauerhaft zu erwirtschaften. In den Beständen mancher Versicherungsunternehmen gibt es etwa noch laufende Lebensversicherungsverträge mit einem Garantiezins von 4%. Die FMA sieht sich daher veranlasst, die seit 2013 zu bildende ZZR zu erhöhen und gleichzeitig den Zeitraum bis zum vollständigen Aufbau der Rückstellung zu verkürzen. Die Dotierung der Zinszusatzrückstellung hat überwiegend aus den Eigenmitteln zu erfolgen. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Aufbaus kann bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mindestgewinnbeteiligung ein begrenzter Betrag in Abzug gebracht werden, der bei einer Auflösung der Zinszusatzrückstellung in vollem Umfang in Form einer Gewinnbeteiligung oder im Rahmen der Erfüllung der garantierten Leistung den Versicherungsnehmern wieder zugutekommt.

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