Ein Restaurantbetreiber will seine Miteigentümer im Haus klagen. Es geht dabei um einen in den 1950er-Jahren gebauten Wasser-Subzähler. Der Rechtsschutzversicherer sieht Vorvertraglichkeit und verweigert die Deckung.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 23.05.2019
Der Restaurantbetreiber hatte im September 2003 eine Rechtsschutzversicherung inklusive dem Baustein „Grundstückseigentum und Miete“ abgeschlossen. Für das Lokal besteht seit über 60 Jahren ein eigener Wasser-Subzähler. Zwischenzeitlich wurden andere Geschäftslokale im Haus in Gastgewerbe umgewandelt. Deren Wasserverbrauch wird über die Eigentümergemeinschaft abgerechnet. Im Juli 2018 ersuchte der Rechtsfreund des Antragstellers um Rechtsschutzdeckung für eine Klage gegen die anderen Miteigentümer auf Anschluss an die allgemeine Hauswasserleitung. Es gebe keine Vereinbarung darüber, dass die Wasserkosten des Antragstellers über einen Subzähler abgerechnet werden, daher sei der Subzähler zu Unrecht montiert worden.
Versicherungsfall vorvertraglich eingetreten
Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung ab. Der Versicherungsfall sei bereits mit der Installation des Subzählers in den 1950er-Jahren und somit vorvertraglich eingetreten. Der Restaurantbetreiber richtete daraufhin einen Schlichtungsantrag an die RSS. Der Schaden sei erst mit der Umwandlung der anderen Geschäfte in Gastronomielokale eingetreten. Dazu äußerte sich der Versicherer nicht, weshalb die Schlichtungskommission für ihre Einschätzung den vom Antragsteller geschilderten Sachverhalt heranzog.
Im Ergebnis sei dem Rechtsschutzversicherer zuzustimmen, dass der für den Versicherungsfall kausale Verstoß in der Montage des Subzählers ohne entsprechende Vereinbarung liege. Dieser Verstoß sei aber vorvertraglich, und daher sei der Schlichtungsantrag abzuweisen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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