7Ob155/22b
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der durchschnittlich verständige VN sieht die Aufnahme der Definition der „Heilbehandlung nach Krankheit und Unfall“ in Art 2.5 ABFT als Klarstellung, dass auch die Heilbehandlung – als Folge des durch Krankheit oder Unfall ausgelösten Personenschadens vom Versicherungsschutz umfasst ist, sie aber selbst keinen eigenständigen Versicherungsfall begründet.
Der gedehnte Versicherungsfall begann mit der Unterbrechung des Betriebs infolge des durch den Unfall verursachten Personenschadens am 9. 6. 2019. Die dafür – unter Berücksichtigung der Erweiterung für Unfallspätversorgung – vereinbarte Haftungszeit endete somit spätestens am 9. 6. 2020. Die zum Zweck der Metallentfernung im Dezember 2020 durchgeführte Operation und die daraus resultierende Betriebsunterbrechung liegt außerhalb der Haftungszeit und damit außerhalb des Versicherungsschutzes.
versdb 2022, 72
BUFT / Betriebsunterbrechung
7Ob155/22b
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