Die Klägerin verletzte sich beim Sturz auf dem rutschigen Boden der Toilettenanlage. Muss die Betreiberin des Einkaufszentrums Schadenersatz leisten? Diese Frage hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu klären.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 17.01.2019
Die Frau war auf dem rutschigen Fliesenboden der öffentlichen Toilettenanlage im Einkaufszentrum gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Daraufhin klagte sie die Betreiberin auf Schadenersatz. Erst- und Berufungsgericht bejahten die Haftung der Beklagten im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht. Sie habe den Fliesenboden nicht ausgetauscht, obwohl sie die Gefahr gekannt habe. Der Boden war 2003 baubehördlich genehmigt worden, befand sich aber seit 2009 nicht mehr auf dem Stand der Technik bezüglich Rutschfestigkeit.
Betreiber hat Gefahren möglichst zu beseitigen
Der OGH hielt diese Beurteilung für vertretbar (3 Ob 151/18d). Die Genehmigung oder Überwachung einer Anlage durch die zuständige Behörde bzw. die Erfüllung der Auflagen bedeute nicht notwendigerweise, dass der Inhaber keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung von Gefahren zu treffen habe. Vielmehr habe er die Anlage in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten. Dies könne auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten, wenn der Inhaber um die Gefahrenquelle weiß oder wissen muss, aber ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt.
Ein ständig angebrachtes Warnschild, das auf eine Sturzgefahr hinweist, stelle jedenfalls dann keine taugliche Sicherheitsvorkehrung dar, wenn nicht einmal feststeht, dass es gerade bei der konkreten Gefahrenstelle aufgestellt war.
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