Der Kunde hat eine Liegenschaft und eine Wohnung geerbt, deren Versicherungssumme er ändern will. Laut dem Versicherer sei dies jedoch nur mittels einer Vertragskonvertierung möglich. Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) befasst sich mit dem Fall.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12.12.2017
Für die Liegenschaft war eine „Privat Plus – Eigenheim“-Versicherung abgeschlossen, die unter anderem die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haushalt beinhaltete. Zudem bestand eine Haushaltsversicherung für eine Wohnung mit einer Versicherungssumme von 85.000 Euro. Der Kunde hat beide Objekte geerbt und die Versicherungen übernommen.
Der Makler ersuchte den Versicherer per E-Mail, bei beiden Verträgen den Versicherungsnehmer auf seinen Kunden zu ändern, das Risiko auf „unbewohnt“ zu ändern und die Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt jeweils auf 50.000 Euro zu reduzieren. Der Versicherer erwiderte, der Vertragsinhalt könne nur durch eine Konvertierung des Vertrags mit einer Änderung der Vertragslaufzeit geändert werden. Grund dafür sei, dass der damalige Tarif nicht mehr gezeichnet werde. Der Kunde wiederum teilte mit, weder eine Änderung der Laufzeit noch eine Prämienerhöhung zu akzeptieren.
Versicherer: Verringerung nicht gerechtfertigt
Die RSS sollte den Streit nun schlichten und – so hieß es im Antrag – der Versicherung empfehlen, die Versicherungssumme ohne Laufzeitverlängerung durchzuführen bzw. der vorzeitigen Auflösung der Verträge zuzustimmen. Laut dem Versicherer sei bei der Gebäudeversicherung eine Reduktion der Höchsthaftungssumme nicht gerechtfertigt, da sich am versicherten Objekt die Berechnungsgrundlage nicht verändert habe. Eine Kündigung der Inhaltsversicherungen sei jedoch möglich, sofern die Objekte tatsächlich leergeräumt seien.
Abweichende Regelung bei Höchsthaftungssumme
Die RSS hält dazu fest: Sowohl der Versicherte als auch der Versicherer können gemäß § 51 VersVG die Herabsetzung der Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie verlangen, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich übersteigt. Allerdings sei bei der Haushaltsversicherung keine Versicherungs-, sondern eine Höchsthaftungssumme vereinbart – damit könne der Paragraph auch nicht angewendet werden.
Es gebe hierzu zwar auch keine unmittelbar verwertbare höchstgerichtliche Judikatur, doch bezieht sich die RSS auf ein OGH-Urteil (7 Ob 227/12a) zur Unterversicherung bei einer Höchsthaftungssumme. In diesem Fall habe aber eine vertragliche Regelung vorgelegen, wann Unterversicherung besteht. Im konkreten Sachverhalt gebe es gerade keine vertragliche Regelung zu einer Überversicherung. Daher stehe dem Kunden nicht das Recht zu, eine Verringerung der Höchsthaftungssumme gegen verhältnismäßige Prämienminderung zu verlangen.
Risiko „unbewohnt“ – keine rechtzeitige Kündigung erfolgt
Zum Risiko „unbewohnt“ meint die Schichtungskommission: Das Unbewohntsein einer Wohnung stelle eine Gefahrenerhöhung dar, die dem Versicherer eine Kündigung ermöglicht (§ 24 VersVG). Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht binnen eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrenerhöhung geltend gemacht wird. In diesem Fall sei keine rechtzeitige Kündigung erfolgt. Aus welchen rechtlichen Gründen der Antragsteller davon ausgehe, dass die vertraglichen Änderungen nur mit einer neuerlichen Bindung auf zumindest drei Jahre durchgeführt werden können, sei nicht nachvollziehbar. Eine solche „Konvertierungspflicht“ sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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