Der Versicherungsnehmer hat ein Ferienhaus angemietet und dafür bereits eine Zahlung geleistet. Die Vermieterin hat diesen Aufenthalt im Ferienhaus wegen eines Corona-Lockdowns storniert. Nachdem eine außergerichtliche Lösung mit der Vermieterin nicht möglich war, beabsichtigte der Versicherungsnehmer die Einbringung einer Klage auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlung und begehrte aus diesem Grund aus der Rechtsschutzversicherung Deckung für die geplante Klagsführung. Der Deckungsstreit landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 23
Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz:
[...]
2. Was ist versichert?
2.1 Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
[...]
2.1.2 schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen,
[...]
Artikel 24
Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Der Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung
-das in der Versicherungsurkunde bezeichnete Grundstück, Gebäude (Gebäudeteil) oder Wohnung, das ausschließlich den eigenen Wohn- oder Betriebszwecken dient (selbstgenutztes versichertes Objekt)“
[...]“
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 13.12.2022 zu 7 Ob 131/22y führte der OGH zunächst aus, dass der „klassische“ – in der Regel auf längere Zeit als die Dauer eines Urlaubs abgeschlossene – Bestandvertrag unter den Rechtsschutzbaustein des Art 24 „Schutz für Grundstückseigentum und Miete“ falle. Dieser Rechtsschutzbaustein stelle auf das in der Versicherungsurkunde bereits bezeichnete Grundstück, das Gebäude oder die Wohnung ab und könne Kurzzeitmietverträge über eine Beherbergung im Urlaub bereits deshalb nicht erfassen, weil der Ort dieser Beherbergung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der Regel noch nicht feststehe.
Darüber hinaus führte der OGH aus, dass bei einem typischen Beherbergungsvertrag, wie er in der Regel Grundlage für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt in einem Hotel oder einer Ferienwohnung sei, zwar die Unterbringung im Vordergrund stehe, daneben aber auch der Verpflegung und weiteren Leistungen des Beherbergungsbetriebs wie etwa der Reinigung oder der Zurverfügungstellung von (auch beweglichen) Freizeiteinrichtungen keine unwesentliche Bedeutung zukomme. Ein solcher Beherbergungsvertrag enthalte demnach nicht nur Elemente eines Mietvertrages, sondern auch Elemente anderer Vertragstypen (insb. von Dienstleistungsverträgen). Der typische Beherbergungsvertrag unterscheide sich daher ganz erheblich von einem (klassischen) Miet- oder Pachtvertrag.
Ein solch gemischter Vertrag über eine Beherbergung im Urlaub, der sowohl die Komponente der Anmietung einer unbeweglichen Sache als auch Komponenten wie etwa Reinigung, Verpflegung oder die Benutzung weiterer Freizeiteinrichtungen enthält, kann im Einzelfall nach Ansicht des OGH im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes gedeckt sein.
Im vorliegenden Fall hat jedoch der Versicherungsnehmer im Gerichtsverfahren ausschließlich die Anmietung eines Ferienhauses und zu keiner Zeit behauptet, dass daneben auch andere Komponenten, wie Verpflegung, Reinigung oder Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen vereinbart wurden. Nach Ansicht des OGH liegt daher im vorliegenden Fall kein Beherbergungsvertrag, sondern ein klassischer Mietvertrag vor, der nicht von der Rechtsschutzversicherung umfasst sei.
Schlussfolgerung
Ein Vertrag über die bloße Anmietung einer Ferienwohnung ist ein Vertrag über eine unbewegliche Sache. Ein solcher Vertrag ist in einer Rechtsschutzversicherung weder im Rahmen des Allgemeinen Vertragsrechtsschutzes noch im Hinblick auf den Rechtsschutzbaustein „Grundstückseigentum und Miete“ gedeckt. Ein typischer Beherbergungsvertrag in Hotels und Ferienhäuser für Urlaubsaufenthalte kann jedoch im Einzelfall von der Rechtsschutzversicherung umfasst sein.
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