Ist die Vereinbarung eines fiktiven Listenpreises in der Kfz-Versicherung für den Kunden gröblich benachteiligend? Eine Frage, die ein Mitglied an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) richtete und zu der es bisher kaum verwertbare Judikatur gibt.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 15.06.2018
Die vorgebrachte Problematik: In der Kfz-Kasko wird die Versicherungssumme üblicherweise anhand des Hersteller-Listenpreises ermittelt. Dieser Listenpreis müsse aber aufgrund von Rabatten in den wenigsten Fällen von Kunden bezahlt werden. Ist diese Vereinbarung für den Kunden gröblich benachteiligend, der nie mehr als den realen Kaufpreis als Entschädigung erhält, aber die Prämie auf einer höheren Basis bezahlen müsse?
BGH sah Maschinen-Klausel als sittenwidrig
Unmittelbar verwertbare Judikatur gebe es dazu nach den Recherchen der RSS nicht. Allerdings hat sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 1992 mit Klauseln über den Versicherungswert gebrauchter Maschinen in der Transportversicherung beschäftigt. Er beurteilte eine Klausel als sittenwidrig, wonach der Kunde die Maschinen zum Neuwert versichern müsse, obwohl sich die Entschädigung am Zeitwert orientiere. Ob diese Gedanken von Gerichten zur Beurteilung der Ausgangsfrage herangezogen werden, könne jedoch nicht prognostiziert werden.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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