Das Department für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen der Donau-Universität Krems veranstaltete zum fünften Mal in Kooperation mit dem Fachverband für Versicherungsmakler das Kremser Versicherungsforum.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 26.11.2019
Begrüßt wurden die 280 Besucher von Univ.-Prof. Dr. Thomas Ratka, Vizerektor für Lehre/Wissenschaftliche Weiterbildung und Leiter des Departments für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehung, sowie von Dr. Arlinda Berisha, LL.M., Leiterin des Fachbereichs Versicherungsrecht am Department für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen. Letztere war neben Dr. Klaus Koban, MBA, Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA, beide Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats des Forums, für Programmgestaltung und Moderation verantwortlich.
Zum Spannungsverhältnis zwischen dem Gefahrerhöhungssystem und der vereinbarten Prämienregulierung in der Betriebshaftpflicht‐ und Betriebsrechtsschutzversicherung referierte Dr. Walter Kath. In diesem Zusammenhang wies er auf die „Spezialität des versicherten Risikos“ hin und machte unter anderem aufmerksam auf die Abänderung des gesetzlichen Gefahrerhöhungsregimes in Bezug auf Risikoerhöhung/-erweiterung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
„Verhüllte“ Obliegenheit – materieller Inhalt entscheidend
Mit der Problematik der sogenannten „verhüllten“ Obliegenheit setzte sich Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler, Johannes Kepler Universität Linz auseinander. Diese Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers würden durch Formulierungskünste der Versicherer oft das „Gewand eines Risikoausschlusses“ erhalten. Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs sei nicht die äußere Erscheinungsform (die Formulierung) der Versicherungsklausel entscheidend, sondern deren materieller Inhalt.
Herausforderung der Schadenbearbeitung
Rechtsanwalt Dr. Herbert Salficky gab Einblick in die Schadenbearbeitung in der Haftpflichtversicherung aus der Sicht des Beraters. Er beleuchtete die Thematik aus der Perspektive des Vertragsverhältnisses sowie des Versicherungsfalls und ging auf den Deckungsprozess nach dem Haftpflichtprozess ein.
Versicherer dürfen keine Beratungsprotokolle fordern
Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch analysierte die Auswirkungen der IDD auf das Verhältnis zwischen Versicherer und Makler. Versicherer haben eine aktive Überwachungsverpflichtung, dass Makler ihre Produkte zielmarktkonform vertreiben. Die Verpflichtung zur Zielmarktüberwachung erstrecke sich aber nicht auf die allgemeinen regulatorischen Anforderungen der Makler. Versicherer dürfen keine Beratungsprotokolle herausfordern, so der Rechtsanwalt. Im Einzelfall dürfe der Versicherungsmakler auch außerhalb des Zielmarktes vertreiben.
Ausschlüsse in der Haftpflicht
Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner, Wirtschaftsuniversität Wien, befasste sich mit der Frage, ob Ausschlüsse in der Haftpflichtversicherung eine Aushöhlung des Versicherungsschutzes bedeuten. Das Problem erläuterte er anhand aktueller Strafrechtsfälle, darunter das sogenannte „Kuh-Urteil“ nach einem tödlichen Vorfall 2014.
Ethik im Vertrieb
Den Abschluss des Forums bildete ein Vortrag von Dipl. Päd. Oliver A. Lontzen LL.M. zu Ethik im Versicherungsbetrieb. In „Versicherungsvertreter“ habe die Bevölkerung laut Umfragen vergleichsweise wenig Vertrauen. Das Versicherungsgeschäft sei aber gerade durch das Verlangen nach Vertrauen geprägt. Für ein ethisches Verständnis der Versicherungsvermittlung seien mehrere Bausteine erforderlich, darunter ein Wertemanagement, Standesregeln, Code of Conduct, das Vorhandensein von Ethik-/Compliance Verantwortlichen, das Überprüfen der Wettbewerbsstrategie, transparente und glaubwürdige Kommunikation, Weiterbildung, das Halten von gegebenen Versprechen.
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