Der Käufer einer Liegenschaft will die bestehende Gebäudeversicherung fristgerecht kündigen. Der Versicherer lehnt der Kündigung ab. Hat er dazu eine rechtliche Grundlage?

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 31.03.2020
Ein Kunde des Maklers hatte das Eigentum an einer Liegenschaft erworben. Da diese bereits tatsächlich übergeben war, machte er zwei Schäden geltend. Rund neun Monate später – fristgerecht nach Eintragung im Grundbuch – kündigte er die Gebäudeversicherung mit Ende der laufenden Periode. Der Versicherer wies die Kündigung jedoch zurück, da der Mann einen Schaden gemeldet habe. „Da Sie somit aufgrund der Schadenmeldung in den Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten als unser Versicherungsnehmer eintreten, können wir Ihre Kündigung aufgrund Eigentümerwechsel leider nicht annehmen.“ Die geänderte Polizze werde man in Kürze zustellen.
In einem weiteren Schreiben führte der Versicherer aus, dass der Kunde aufgrund der beiden Schadenmeldungen klargestellt habe, dass er die Versicherung in Anspruch nehmen wolle. Im Sinne des Bereicherungsrechtes sei es nicht möglich, Leistung aus einem Vertrag zu begehren und diesen gleichzeitig zu kündigen. Eine Kündigung aufgrund von Besitzwechsel sei nach einem Eintritt in den Vertrag nicht mehr möglich.
Kündigung innerhalb eines Monats
Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) gab dazu folgende Auskunft: „Gemäß § 69 Abs 1 VersVG tritt der Erwerber einer Sache in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers an Stelle des Veräußerers ein.“ Dieser Übergang von Rechten und Pflichten erfolge rein aufgrund des Eigentümerübergangs. Gemäß § 70 Abs 2 VersVG könne der Erwerber innerhalb der Monatsfrist nach Eigentumsübergang den Versicherungsvertrag kündigen – entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Keine gesetzliche Grundlage
Die Argumentation, dass dem Erwerber infolge einer Schadensmeldung kein Kündigungsrecht mehr zustehe, habe keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr stehen dem Erwerber ab dem Eigentumsübergang alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, so auch die Geltendmachung von Versicherungsleistungen, sowie auf der Grundlage des § 70 Abs 2 VersVG die Möglichkeit zur Kündigung des Versicherungsvertrages.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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