Der Vermieter klagt eine Mieterin, weil diese die nach der Kündigung geforderten Arbeiten nicht durchgeführt hat. Sein Rechtsschutzversicherer lehnt unter Berufung auf den zeitlichen Risikoausschluss ab. Ob zurecht, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 13.07.2018
Die Mieterin des Klägers kündigte innerhalb eines Jahres vor Versicherungsbeginn das Bestandsverhältnis auf. Darauf hat der Vermieter den Rechtsschutzversicherer nicht hingewiesen, als er den Vertrag abschloss. Die Rückstellung des Objekts erfolgte dann nach Versicherungsbeginn, wobei die vom Vermieter gewünschten Rückbau- und Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt wurden. Deshalb brachte dieser gegen die Mieterin eine Klage auf Zahlung eines Ersatzbetrags ein.
Versicherungsfall zu früh ausgelöst
Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung ab. Bedingungsgemäß bestehe kein Versicherungsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall auslöst (Art 3.2 ARB 2011).Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als eine Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.
„Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits“
Daraufhin klagte der Vermieter seinen Rechtsschutzversicherer. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH (7 Ob 66/18h) schloss sich den Vorinstanzen an. Der zeitliche Risikoausschluss greife dann, wenn die Willenserklärung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits bereits in sich trägt. Der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, müsse typische Folge der Willenserklärung sein.
Die innerhalb eines Jahres vor Versicherungsbeginn erklärte Aufkündigung eines Bestandverhältnisses trägt erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes des einen oder anderen Teils gerade im Zusammenhang mit Streitigkeiten in sich, die aus der die Beendigung des Bestandverhältnis voraussetzenden Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandobjekts resultieren.
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