Stellt eine Jahresfrist für die Wiederbeschaffung gestohlener Gegenstände eine Verjährungsfrist dar? Mit dieser Frage hatte sich die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) zu befassen.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 12.04.2018
In den Bedingungen der Haushaltsversicherung war unter anderem die „Fälligkeit festgestellter Entschädigungen“ (Art. 8 HH1) geregelt. Demnach erwirbt der Versicherungsnehmer nur dann einen Anspruch auf jenen Teil der Zahlung, der die Zeitwertentschädigung übersteigt, wenn die Verwendung dieser Entschädigung zur Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt sei.
Klausel widerspreche Verjährungsregelung
Im Zuge eines Schadenfalles, der dem Grunde nach unstrittig war, berief sich der Versicherer auf ebendiese Bestimmung. Der Antragssteller argumentierte, dies widerspreche dem § 12 Abs 1 VersVG, wonach die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach drei Jahren verjähren. Zudem könne sich ein Versicherer laut § 15a VersVG nicht auf eine von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende Vereinbarung berufen.
Wiederbeschaffungsklausel als Risikobegrenzung
Der Versicherer beteiligte sich nicht am Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungskommission beurteilte den Fall wie folgt: Nach ständiger Rechtsprechung stehe es dem Versicherer steht es, bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen, sofern dies für den Kunden klar erkennbar geschehe. Im gegenteiligen Standpunkt würde der Versicherer grundsätzlich für alle nur denkbaren Schäden einstehen müssen, was dem Prinzip der Vertragsfreiheit widersprechen würde.
Der Versicherer begrenzt mit der besagten Ausschlussklausel seine Leistung auf den Betrag, der zur Wiederbeschaffung innerhalb eines Jahres tatsächlich aufgewendet worden ist. Hier werde das Interesse des Versicherers zum einen daran liegen, den Schadensfall innerhalb eines gewissen Zeitraumes abschließen zu können, zum anderen nicht mit plötzlichen Preissteigerungen für die wiederbeschafften Gegenstände konfrontiert zu werden.
Verjährungsregelung nicht anzuwenden
Die Wiederbeschaffungsklausel stelle eine Risikoab- oder begrenzung dar. Es soll sichergestellt werden, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet werde. Die Verjährungsregelung des § 12 Abs 1 VersVG sei hier nicht anzuwenden, da die Neuwertentschädigung eine Risikobegrenzung darstellt.
Keine Sittenwidrigkeit
Sittenwidrig wäre die Berufung auf die Jahresfrist dann, wenn der Kunde durch Verzögerungen in der Schadensabwicklung innerhalb der Jahresfrist keine Gewissheit darüber hat, ob er überhaupt die Neuwertspanne ersetzt bekommen wird oder nicht. Dies war für die RSS aus der Aktenlage jedoch nicht erkennbar. Daher wurde der Schlichtungsantrag abgewiesen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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