Ein Fahrschüler, der mit einem zu schweren Motorrad fahren durfte, stürzte in der fünften Übungsstunde schwer. Er klagte seinen Fahrlehrer, über dessen Haftung nun der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden hatte.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 04.08.2017
Der spätere Kläger, Inhaber eines B-Führerscheins, wollte in einer Fahrschule den Führerschein für Motorräder bis 125 ccm erwerben. Unter Anleitung des Fahrlehrers übte er zuerst auf einem leicht zu lenkenden Motorrad mit 250 Kubikzentimetern. Auf seine Bitte hin erlaubte ihm der Fahrlehrer, auf einem schwereren, gefährlicheren Motorrad mit 650 Kubikzentimetern zu probieren.
Klage gegen Fahrlehrer
In der fünften Übungsstunde stürzte der Fahrschüler in einer Kurve und verletzte sich. Zu diesem Zeitpunkt hatte er mehr als vier Stunden praktischer Ausbildung an einem einzigen Tag hinter sich und zeigte entsprechende Ermüdung, wie es bei den meisten Fahranfängern der Fall ist. Nach dem Sturz klagte der Mann seinen Fahrlehrer und forderte Schmerzensgeld sowie Verdienstentgang in der Höhe von rund 68.000 Euro. Während das Erstgericht die Schuld beim Fahrlehrer allein sah, wies das Berufungsgericht die Klage ab.
Lehrer und Schüler haften
Der OGH (2 Ob 240/16g) nahm hingegen gleichteiliges Verschulden an. Der Fahrlehrer hafte für die Hälfte des Schadens. Ihn treffen aus seinem Ausbildungsvertrag Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber einem Fahrschüler. Als „Sachverständiger“ hätte er berücksichtigen müssen, dass die Unfallgefahr nach mehreren Übungsstunden wegen Ermüdung steigt und die Fahrten nach vier Stunden beendet sein müssten. Andererseits hätte ihm auch der Fahrschüler mitteilen müssen, dass er ermüdet sei, damit der praktische Unterricht beendet würde. Ihn treffe daher ein gleichteiliges Mitverschulden.
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