Ein Motorradfahrer will nach einem Unfall den gegnerischen Haftpflichtversicherer auf über 27.000 Euro Schadenersatz klagen. Der Rechtsschutzversicherer sieht jedoch keinen Grund für ein Verfahren. Warum er aber sehr wohl leisten sollte, erklärt die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 04.09.2018
Der Kunde hatte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die auch den Baustein Fahrzeug-Rechtsschutz inkludierte (ARB 2015). Bei einem Verkehrsunfall mit seinem Motorrad im August 2016 wurde der Mann schwer verletzt. Über seine Rechtsfreundin machte er bei der Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin Schmerzensgeld von 10.000 Euro, Wertersatz für das zerstörte Motorrad von 1.500 Euro sowie pauschale Unkosten von 100 Euro geltend.
„Kein Grund zur Klagsführung“
Der Kfz-Haftpflichtversicherer teilte mit, 2.000 Euro auf den Gesamtanspruch zu akontieren und schlug eine Begutachtung ein Jahr nach dem Unfall vor. Zudem ging er von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 aus. Der Motorradfahrer wollte daraufhin gegen ihn eine Klage auf Leistung (17.100 Euro) und Feststellung (10.000 Euro) einbringen und ersuchte dafür um Deckung seines Rechtsschutzversicherers. Dieser lehnte mit der Begründung ab, dass es „keine ablehnende Stellungnahme“ des Haftpflichtversicherers gebe und daher „kein Grund zur Klagsführung“ bestehe.
Spätere Begutachtung „übliches Vorgehen“
Der Kunde brachte nun einen Schlichtungsantrag bei der RSS ein. Der Rechtsschutzversicherer wandte ein, dass die Akontierung und spätere Begutachtung ein unter Versicherungen übliches Vorgehen sei, da bei derartigen Verletzungen in der Regel erst ein Jahr nach dem Unfall der Heilungsverlauf abgeschlossen ist und die körperlichen Verletzungen abschließend beurteilt werden können. Nach Abschluss des Heilungsverlaufes und Vorliegen weiterer Unterlagen sei man „selbstverständlich gerne bereit die Sache erneut zu überprüfen“.
Anspruch zu Recht erhoben
Die RSS stellte in Bezug auf die Rechtsprechung fest, dass eine Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung eines ziffernmäßig bestimmten Schadens durch den Geschädigten entsteht. Es wurde jedoch bereits ein Anspruch auf Schmerzensgeld von 10.000 Euro eingemahnt, von dem die Kfz-Haftpflichtversicherung bislang lediglich 2.000 Euro gezahlt, darüber hinaus jedoch noch keine Haftung anerkannt habe. Zudem geht sie von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 aus. Daraus folge aber, der Geschädigte die Schadenersatzforderung zu Recht geltend macht und diese nach deren Angaben auch fällig ist.
Rechtliches Interesse an Klage
Soweit die Kfz-Haftpflichtversicherung diesen Anspruch bestreitet, liege ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Klagsführung und somit der Versicherungsfall vor. Aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag sei kein Grund ableitbar, der den Standpunkt des Rechtsschutzversicherers stützten würde. Sie führe vor allem nicht konkret aus, welche Bestimmung des Versicherungsvertrages ihre ablehnende Stellungnahme rechtfertigen würde. Die Schlichtungskommission empfahl daher die Deckung.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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